Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/96: Verordnung zum Volkszählungsgesetz · 7 Seiten
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jährliche Periodizität für die Durchführung verschiedener Erhebungen wurde mehrfach begrüsst. Viele der Rückmeldungen bestätigten der Verordnungsvorlage eine klare Struktur sowie Vollständigkeit der Inhalte.
Einige Hinweise galten dem Umstand, dass die Bevölkerung nach „wirtschaftlichem Wohnsitz“ in Zukunft nicht mehr wie bis anhin Gegenstand von Erhebungen sei, obwohl dies für verschiedene Zwecke wie z.B. die Raum- oder Verkehrsplanung eine wichtige Grösse darstelle (besonders bei Städten, wo z.B. viele Personen als Wochenaufenthalter leben).
Verschiedentlich wurden Wünsche geäussert nach genauerer Umschreibung des Begriffs „Erste Ergebnisse“. Gefragt wurde ebenfalls nach einer präziseren Angabe zu den „Dritten“, die im Rahmen der Omnibus-Erhebung zusätzliche Erhebungsthemen oder –fragen beantragen können.
In mehreren Fällen wurde die Frage gestellt, in welcher Art und Weise die erhobenen Daten kantonalen Stellen für eigene Auswertungen zur Verfügung gestellt werden.
Dass die Kantone bei der Auskunftspflicht der Strukturerhebung, bzw. bei deren Nichteinhaltung Nachachtung verschaffen sollen, ist aus der Sicht von einigen Stellungnahmen bei einer Stichprobenerhebung, bei der sämtliche Aktivitäten vom BFS ausgehen, nicht sinnvoll. Wer für welche Aufgaben zuständig sei, sei deshalb zu präzisieren.
Dass Strukturerhebungen nur höchstens auf das Doppelte aufgestockt werden können, gab bei vielen Adressaten Anlass zu einer Rückmeldung. Bei thematischen Erhebungen sollten nicht nur gleichmässige Aufstockungen im ganzen Kantonsgebiet, sondern auch regional differenzierte Aufstockungen möglich sein. Diese Einschränkung gilt nicht für den Mikrozensus „Mobilität und Verkehr“, der als einziger Mikrozensus eine Stichprobengrösse aufweist, die eine Regionalisierung zulässt.
4. Ergebnisse der Anhörung im Einzelnen
4.1 Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
Dieser Abschnitt (Art. 1 und 2 - Volkszählungsverordnung) regelt Gegenstand und in der Verordnung verwendete Begriffe.
Mehrere Rückmeldungen zu den Begriffsdefinitionen betrafen die künftige Art der Berechnung der „mittleren Wohnbevölkerung“. Deren Schwankungen während eines Jahres würden mit dem neuen Berechnungsmodell nicht mehr berücksichtigt, was dazu führe, dass die Ergebnisse der Volkszählung ab 2010 mit früheren solchen nicht mehr vergleichbar seien. Dadurch seien die Grundsätze von Kontinuität und Vergleichbarkeit der öffentlichen Statistik der Schweiz nicht mehr gewährleistet. Weitere Hinweise galten dem Umstand, dass die Bevölkerung nach „wirtschaftlichem Wohnsitz“ in Zukunft nicht mehr wie bis anhin Gegenstand der Erhebungen sei, obwohl diese für verschiedene Zwecke wie z.B. die Raum- oder Verkehrsplanung eine wichtige Grösse darstelle. Besonders ins Gewicht falle diese Änderung bei Städten, wo z.B. viele Personen als Wochenaufenthalter le-