Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/96: Verordnung zum Volkszählungsgesetz · 7 Seiten
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Befragungen durch private Institute durchführen lasse. Die Auskunftspflicht bei Kontrollerhebungen führte zu verschiedenen Hinweisen einer befürchteten Flut von zu bearbeitenden Anfragen bei privaten Stellen, z.B. im Bereich von Gebäuden und Wohnungen. Dass die Kantone der Auskunftspflicht bei deren Nichteinhaltung Nachachtung verschaffen sollen, ist aus der Sicht von einigen Stellungnahmen bei Erhebungen, bei denen sämtliche Aktivitäten vom BFS ausgehen, nicht sinnvoll. Wer genau wann für was zuständig sei, sei deshalb zu präzisieren. Auch sei noch nicht optimal geregelt, wer für eine Person stellvertretend die Auskunftspflicht wahrnehmen könne, wenn der oder die Betroffene dieser nicht selber nachkommen kann.
4.4 Abschnitt 4: Aufstockung von Erhebungen
Dieser Abschnitt (Art. 20 bis 24 - Volkszählungsverordnung) regelt die Möglichkeiten der Erweiterung der Anzahl von Erhebungen.
Dass Strukturerhebungen jährlich nur höchstens auf das Doppelte aufgestockt werden können, gab bei vielen Adressaten Anlass zu einer Rückmeldung. Etliche wiesen darauf hin, dass die unter Abschnitt 1 beschriebenen, mit dem neuen System zu erwartenden Datenlücken dadurch noch vergrössert würden und auch durch das Instrument der thematischen Erhebungen nicht kompensiert werden könnten. Bei thematischen Erhebungen sollten nicht nur Aufstockungen im ganzen Kantonsgebiet, sondern auch regional möglich sein. Dies wäre vor allem bei grösseren Kantonen wichtig, bei welchen vielfältige regionale Unterschiede gegeben sind. Zudem seien thematische Erhebungen auch im Bereich der Mobilität und des Verkehrs sehr wichtig und es wird befürchtet, dass sich ein Mangel an geeigneten Daten negativ auf das Informationsangebot im Bereich der Verkehrsinfrastruktur auswirken könnte. Gegenstand einiger Rückmeldungen war die vorgesehene Kostenregelung für Aufstockungen. Diese führe dazu, dass für die Beschaffung benötigter Daten bei den Kantonen künftig Kosten anfallen werden. Da die Besteller die Aufstockungen finanzieren müssen, ist eine flexible Ausgestaltungen der Bestellungsfristen und der Verrechungsmodalitäten notwenig. Unbedingt sichergestellt werden muss das Prinzip der Gleichheit der Kantone in der Frage der Aufstockungsregelungen.
4.5 Abschnitt 5: Datenschutz
In diesem Abschnitt (Art. 25 bis 27 - Volkszählungsverordnung) geht es um die Regelung des Datenschutzes und die Anonymisierung resp. Pseudonymisierung von personenbezogenen Daten.
In einigen Meldungen wurde das Fehlen eines Artikels, der die Weiter-/Rückgabe von Daten an kantonale oder regionale statistische Ämter regelt, erwähnt. Als eine weitere Anregung wurde geäussert, dass im Kontext der Verwendung der Erhebungsdaten für die Verbesserung der Qualität des eidg. Gebäude und Wohnungsregister (GWR) diese Bestimmung auch auf die kantonal anerkannten GWR auszuweiten sei. Die Kantone sollten zudem unter gewissen Umständen und unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen die Möglichkeit erhalten, einzelne Erhebungen zum Zweck statistischer Auswertungen und Analysen ebenfalls mit der neuen AHV-Versichertennummer zu verknüpfen, da dies mit dem pseudonymisierten Personenidentifikator nicht möglich sei. Einen