Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/96: Verordnung zum Volkszählungsgesetz · 7 Seiten

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ben. Im Weiteren könnte diese Neuerung zur Folge haben, dass sich die Sitzverteilung im Nationalrat ändere. Um mehr Klarheit über die neuen Begriffsdefinitionen zu bekommen, wurde verschiedentlich der Wunsch nach zusätzlichen Kommentaren oder einer Gegenüberstellung von alten und neuen Definitionen im Anhang geäussert. Unklar ist, wie vorgegangen werden soll, wenn die gleichen Daten aus verschiedenen Registern bezogen werden können und es zwischen den verschiedenen Quellen Abweichungen gibt.

4.2 Abschnitt 2: Statistiken

Dieser Abschnitt (Art. 3 bis 8 - Volkszählungsverordnung) gibt Auskunft über die verschiedenen Arten von Statistiken, d.h. in welchen Bereichen und zu welchen Themen künftig Daten gesammelt und ausgewertet werden.

Einige Stellungnahmen enthielten Vorschläge zur Ergänzung der genannten Statistiken mit weiteren Themen oder Detailangaben, andere wünschten umfassendere bzw. spezifischere Formulierungen des Sachverhalts oder einzelner Begriffe. Zudem wurde auf unterschiedliche Möglichkeiten der Interpretation des Ausdrucks „kleinräumige Beobachtung“ hingewiesen. Verglichen mit bisherigen Volkszählungen bestehe die Möglichkeit, dass mit dem künftigen System auf kantonaler oder Gemeindeebene unter Umständen Datenlücken entstehen, die auch mit sog. Aufstockungen nicht behoben werden könnten. Ebenso wurde erwähnt, dass der definierte Stichprobenumfang von 200'000 Personen in manchen Fällen zu gering sein könnte, um aussagekräftige Resultate zu liefern. Die Ausgestaltung der Aufstockungsmodelle müsse diesen Anforderungen Rechnung tragen. Zudem sei darauf zu achten, dass für Wissenschaft und Forschung und für die Erfüllung der Aufgaben im Kontext der Verkehrsplanung auch in Zukunft genügend aussagekräftige Daten zur Verfügung stehen.

4.3 Abschnitt 3: Erhebungen

In diesem Abschnitt wird geregelt, welche Daten wie und zu welchem Zweck gesammelt werden (Art 9 bis 19 - Volkszählungsverordnung).

Einige Stellungnahmen wiesen auf die Wichtigkeit eines Mitspracherechtes von kantonalen Statistikämtern, Gemeinden oder Städten, die über eigene Statistikstellen verfügen, bei der Erarbeitung von Erhebungsprogrammen hin (z.B. im Bereich von thematischen- oder Omnibusstatistiken). Da diese unter Umständen eigene Anforderungen an die Erhebungen haben könnten, die zum Teil wesentlich von denjenigen des BFS abweichen, ist eine Zusammenarbeit notwendig. Auch in diesem Abschnitt wurde wiederholt darauf hingewiesen, wie wichtig die im Rahmen des Volkszählungssystems erhobenen Daten sind, die den Mobilitäts- und Verkehrsbereich betreffen. Zudem wurde erwähnt, dass die Qualitätssicherung im Bereich der erhobenen Daten und dort wiederum bei den genannten Schlüsselmerkmalen von erheblicher Wichtigkeit sei. In verschiedenen Wortmeldungen wurden Wünsche geäussert nach genauerer Umschreibung des Begriffs „Erste Ergebnisse“, detaillierteren Angaben dazu, wer die „Dritten“ seien, welche bei Omnibus-Erhebungen zusätzliche Erhebungsthemen oder –fragen beantragen können sowie zur Frage, in welcher Art und Weise die erhobenen Daten kantonalen Stellen für eigene Auswertungen zur Verfügung gestellt werden. Weitere Bemerkungen betrafen das konkrete Vorgehen, wenn das BFS