Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/96: Verordnung zum Volkszählungsgesetz · 7 Seiten

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grösstmöglichen Nutzen im Hinblick auf die Auswertung wie auch auf die durch die Erhebung entstehenden Kosten hätten die gewonnen Daten erst dann, wenn sie allen Stellen, die sie für die Erbringung ihrer gesetzlichen Aufgaben brauchen, zugänglich gemacht werden könnten. Wünschenswert wäre im Weiteren, wenn der Zugang zu wichtigen Datenbanken für Kantone oder Wissenschaft/Forschung vereinfacht würde und die Daten selbst in benutzerfreundlicher Form zur Verfügung stünden sowie mit herkömmlicher Software eingesehen werden könnten.

4.6 Abschnitt 6: Schlussbestimmungen

In Abschnitt 6 (Art. 28 bis 32 - Volkszählungsverordnung) sind Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsbestimmungen und die Inkraftsetzung der Verordnung geregelt.

Bei den Bestellfristen für Aufstockungen der Erhebungen des Jahres 2010 wird eine Verlängerung in einzelnen Rückmeldungen als wünschenswert erachtet. Einige Bemerkungen betreffen die als Alternative zum eidg. Wohnungsidentifikator (EWID) festgelegte Führung der Haushaltsnummer in den Einwohnerregistern. Da die Ein- bzw. Nachführung eine Anpassung der Meldeprozesse zur Folge hätte, wird die termingerechte Einführung des EWID im Rahmen der Umsetzung der Registerharmonisierung in mehreren Stellungnahmen als die erstrebenswertere Variante favorisiert.

4.7 Anhang: Änderung bisherigen Rechts

Folgende Verordnungen sind durch die Inkraftsetzung der Volkszählungsverordnung) von Änderungen betroffen:

1. Registerharmonisierungsverordnung vom 21. November 2007

2. Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte

3. Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 1993

Ein Hinweis auf die Verordnung vom 21. Mai 2008 über Geoinformation, die durch die Inkraftsetzung der VOLKSZÄHLUNGSVERORDNUNG möglicherweise geändert werden müsste, ist eingegangen.