Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2008/101: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Cyberkriminalität · 52 Seiten
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Zustimmung des Staates, in welchem sich die Daten befinden, abzurufen und zu verwenden. Zum Anderen darf die Vertragspartei auf Daten, die sich in einem anderen Vertragsstaat befinden, zugreifen oder diese empfangen, wenn sie über die rechtmässige und freiwillige Zustimmung einer Person im Inland verfügt, die rechtmässig befugt ist, die Daten an eine inländische Strafverfolgungsbehörde weiterzuleiten. Handelt es sich aber um vertrauliches Datenmaterial einer Drittperson, zu deren Offenlegung diese keine Zustimmung erteilt hat, liegt keine Befugnis im Sinne von Artikel 32 der Konvention vor.
Die Bestimmung von Artikel 32 des Übereinkommens ist damit, insbesondere bezüglich ihres zweiten Teilbereichs, eng auszulegen, um der Gefahr des Missbrauchs unter Umgehung der Rechtshilfe oder in Verletzung der Privatsphäre Dritter entgegenzuwirken213. Die rechtmässige Befugnis der Person, über die Daten zu verfügen und sie an eine staatliche Stelle weiterzuleiten, beurteilt sich primär nach dem nationalen Recht des Staates, indem die betreffende Person handelt. Sie liegt zum Beispiel dann vor, wenn die Person eigene E-Mails bei einem ausländischen Service-Provider gespeichert hat und sie diese Daten an eine inländische Behörde weitergibt214. Konkret wird damit diejenige Person im Ausland, die Daten in der Schweiz gespeichert hat, diese ohne Information der Schweizer Behörden wie bisher einer ausländischen Stelle freiwillig zur Verfügung stellen können, soweit sie dazu rechtmässig befugt ist und kein Eingriff in den geschützten Geheimbereich Dritter vorliegt.
2.3.12 Artikel 33 - Rechtshilfe bei der Erhebung von Verkehrsdaten in Echtzeit
Nach Artikel 33 muss jede Vertragspartei für eine andere Vertragspartei Verkehrsdaten in Echtzeit erheben und sind die Vertragsparteien verpflichtet, in diesem Bereich zusammenzuarbeiten. Die für eine solche Zusammenarbeit geltenden Bestimmungen und Bedingungen richten sich nach den anwendbaren Verträgen und Rechtsvorschriften über die Rechtshilfe in Strafsachen. Häufig können nämlich die Ermittler nicht gewährleisten, dass sich eine Kommunikation anhand der Aufzeichnungen früherer Übermittlungen bis zu ihrem Ursprung zurückverfolgen lässt, weil wesentliche Verkehrsdaten von einem Dienstanbieter in der Übertragungskette möglicherweise automatisch gelöscht wurden, bevor sie gesichert werden konnten. Deshalb müssen die Ermittler jedes Vertragsstaates unbedingt die Möglichkeit haben, sich Verkehrsdaten zu beschaffen, die über ein Computersystem in einem anderen Vertragsstaat übermittelt wurden215. Nach Artikel 33 Absatz 2 ist zumindest bei den Straftaten Rechtshilfe zu leisten, "bei denen die Erhebung von Verkehrsdaten in Echtzeit in einem gleichartigen inländischen Fall möglich wäre". Nach geltendem schweizerischem Recht werden Verkehrsdaten aus dem Geheimbereich unter entsprechender Geheimhaltung erhoben und muss vor deren Übermittlung eine Schlussverfügung vorliegen. Mit dem in Kapitel 2.3.9.1 vorgeschlagenen neuen Artikel 18b IRSG wird die Möglichkeit geschaffen, die Daten unverzüglich an das Ausland zu übermitteln, ohne dass der in der Schweiz wohnhaften betroffenen
213 Diese Auffassung wird von Deutschland im Rahmen seines Umsetzungsprozesses geteilt, vgl. die Ausführungen im Gesetzesentwurf der deutschen Bundesregierung vom 16. November 2007 zur Konvention über die Cyberkriminalität, Drucksache 16/7218, S. 55, abrufbar unter http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/072/1607218.pdf .
214 Eine Speicherung im Ausland kann, da nicht ohne Weiteres erkennbar, auch ohne Wissen der berechtigten Person vorliegen.
215 Ziff. 295 des Erläuternden Berichts (Fussnote 1).