Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 48 Seiten

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6.3 Verhältnis zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

Von Bedeutung für den Asylbereich ist insbesondere der Artikel 3 der EMRK. Dieser schreibt vor, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Dieses Non-Refoulement-Gebot findet sich in Artikel 5 AsylG wieder. Wie bereits unter Punkt 2.1.2. dargelegt, tangiert der vorgeschlagene Artikel 3 Absatz 3 AsylG das garantierte Non-Refoulement-Gebot nicht. Wird ein Wehrdienstverweigerer oder Deserteur von der Schweiz nicht als Flüchtling anerkannt, darf diese Person nicht in ihr Herkunftsland rückgeführt werden, wenn ihr dort eine nach Verfassung und Völkerrecht verbotene Behandlung oder Bestrafung droht, und sie wird nach Artikel 83 AuG vorläufig aufgenommen.

Die vorgeschlagene Bestimmung in Artikel 116 Buchstabe c AsylG, wonach eine missbräuchliche öffentliche politische Tätigkeit von Asylsuchenden neu mit Busse bestraft werden kann, tangiert zwar das Recht auf freie Meinungsäusserung (Art. 10 EMRK) und das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Art. 11 EMRK). Wie bereits unter Punkt 2.1.16. dargelegt, sieht die EMRK aber vor, dass diese Rechte zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung eingeschränkt werden können. Weiter erlaubt Artikel 16 EMRK, die politische Tätigkeit von ausländischen Personen zu beschränken (vgl. auch Art. 18 EMRK). Gestützt auf Artikel 36 BV ist eine Einschränkung dieser Rechte sodann zulässig, wenn diese im öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist und den Kerngehalt der persönlichen Freiheit nicht tangiert. Es liegt im öffentlichen Interesse und dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, dass Massnahmen gegen eine missbräuchliche Umgehung des Asylrechts ergriffen werden können.

Die Zulässigkeit einer freiheitsentziehenden Massnahme wie der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft richtet sich nach Artikel 5 EMRK. Dieser sieht vor, dass der Freiheitsentzug einer gesetzlichen Grundlage bedarf, in einem rechtlich korrekten Verfahren erfolgen muss und für die Erreichung des Zwecks notwendig und verhältnismässig zu sein hat. Wie bereits dargelegt (vgl. Kommentar zu Art. 75 und 76 AuG), liegt das öffentliche Interesse an den vorgeschlagenen Hafttatbeständen in Artikel 75 und 76 AuG darin, Wegweisungen in einen zuständigen Dublin-Staat bei missbräuchlichem Verhalten sicherstellen und vollziehen zu können. Mildere Massnahmen zur Sicherung des Vollzugs einer Wegweisung, wie z. B. die Anordnung einer Ein- oder Ausgrenzung nach Artikel 74 AuG, sind wenig wirksam. Die zuständige Behörde hat nach Artikel 80 AuG in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Anordnung der Haft verhältnismässig (geeignet, erforderlich und verhältnismässig

i. e. S.) ist.

Bei den übrigen Bestimmungen wird auf die Ausführungen im besonderen Teil verwiesen (S. 11 ff.).

7 Verfassungsmässigkeit

Der Entwurf zur Änderung des AsylG und des AuG stützt sich auf den Artikel 121 BV (Gesetzgebungskompetenz des Bundes über die Gewährung von Asyl sowie Aufenthalt und Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern).