Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 48 Seiten

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haben wird. Ein Arbeitsverbot wirkt sich erfahrungsgemäss nur minim auf die Anzahl der erwerbstätigen Asylsuchenden aus, da davon nur verhältnismässig wenige Asylsuchende betroffen sind.

6 Verhältnis zum europäischen Recht

6.1 Entwicklungen im Asylbereich innerhalb der EU

Das Ziel der ersten Phase (1999–2005) zur Verwirklichung eines gemeinsamen europäischen Asylsystems bestand darin, die rechtlichen Rahmenbedingungen der Mitgliedstaaten auf der Grundlage gemeinsamer Mindeststandards zu harmonisieren18. Dafür wurden unter anderem folgende Rechtsinstrumente geschaffen:

Richtlinie über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes19;

Richtlinie über Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern20;

Richtlinie über Mindestnormen für die Anerkennung als Flüchtling21;

Richtlinie über Mindestnormen für das Asylverfahren22.

Diese Richtlinien sind für die Schweiz nicht verbindlich.

Weitere wichtige Elemente zur Schaffung eines gemeinsamen Asylsystems sind die Dublin- und die Eurodac-Verordnung23, die für die Schweiz verbindlich sind.

Die erklärten Ziele der zweiten Phase (2005 bis voraussichtlich 2012) sind laut Haager Programm24 die Einführung eines gemeinsamen europäischen Asylverfahrens und eines einheitlichen Status für Personen, denen Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wird. Zudem soll die praktische Zusammenarbeit zwischen den Asylbehörden der Mitgliedstaaten intensiviert werden.

18Mitteilung der Kommission vom 17. Juni 2008 an das Europäische Parlament, den Rat,

den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die künftige Asylstrategie – Ein integriertes Konzept für EU-weiten Schutz (KOM (2008) 360 endgültig.

19Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewäh-

rung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12).

20Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen

für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (ABl. L 31 vom 6.2.2003, S. 18).

21Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Aner-

kennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12).

22Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Ver-

fahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326 vom 13.12.2005, S. 13).

23Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung

von «Eurodac» für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 1).

24Haager Programm zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen

(ABl. C 53 vom 3.3.2005, S. 1).