Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 48 Seiten

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ziellen Entlastung des Bundes, da dieser im Asylbereich für die Unterhaltskosten (inklusive Mietkosten, Betreuungskosten, Verpflegungskosten und Kosten für die medizinische Versorgung) aufkommen muss.

Änderungen im Ausländerbereich

Gestützt auf Artikel 15 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA; SR 142.281) beteiligt sich der Bund bei der Anordnung einer Haft nach Artikel 75 bis 78 AuG mit einem Pauschalbetrag von 140 Franken pro Tag. Eine genaue Bezifferung der zu erwartenden Kosten bei der vorgeschlagenen Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft bei Dublin-Fällen (Art. 75 und 76 AuG) ist zurzeit nicht möglich, da die Dublin-Verordnung für die Schweiz voraussichtlich erst im Dezember 2008 angewendet wird. Die vorgeschlagenen Massnahmen dürften jedoch insgesamt kostenneutral ausfallen, da damit Verbesserungen des Vollzugs erzielt werden können und somit die Aufenthaltsdauer von Personen, die im Asylverfahren weggewiesen werden, verkürzt werden kann. Mit zusätzlichen Ausgaben in Zusammenhang mit der neuen Haftkostenpauschale des Bundes für die kurzfristige Festhaltung (Art. 73 i. V. mit Art. 82 AuG) ist nicht zu rechnen, da die Kantone bereits bisher anstelle der kurzfristigen Festhaltung in einer Mehrheit der Fälle eine Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft angeordnet und damit bereits heute Haftpauschalen erhalten haben.

Auch die Einschränkung der freien Wohnsitzwahl bei sozialhilfeabhängigen vorläufig Aufgenommenen (Art. 85 Abs. 5 AuG) gestaltet sich für den Bund kostenneutral, da die pauschale Abgeltung unabhängig vom Wohnsitz erfolgt. Hingegen kann sich diese Massnahme positiv auf die Finanzen der Kantone auswirken, da damit innerhalb eines Kantons eine günstigere Bewirtschaftung der Unterkünfte sowie eine Entlastung der städtischen Zentren erzielt werden kann.

Die Verpflichtung der Flughafenbetreiber, für INAD am Flughafen geeignete Unterkünfte bereitzustellen, ist für den Bund mit keinem finanziellen Mehraufwand verbunden. Die Kosten für bauliche Massnahmen und den Unterhalt trägt der Flughafenbetreiber. Für die Unterbringungskosten müssen die betroffene Person bzw. das Transportunternehmen und subsidiär der Flughafenstandortkanton aufkommen (vgl. Art. 95a AuG).

Die übrigen Änderungen im AuG, wie z. B. die Einführung eines Straftatbestandes bei illegaler Beschäftigung, haben keine finanziellen Auswirkungen für den Bund.

Es sind für den Bund insgesamt keine personellen Auswirkungen zu erwarten.

4 Auswirkungen auf die Informatik

Die Inbetriebnahme des Systems MIDES (Art. 100a AsylG) in den EVZ und den Flughafenunterkünften des Bundes ist für Anfang 2010 vorgesehen. Mit der Einführung dieses Systems an sämtlichen Aussenstellen des BFM ist vor allem in einer ersten Phase mit einem Mehraufwand im Informatikbereich zu rechnen.

5 Volkswirtschaftliche Auswirkungen

Es ist zu erwarten, dass die neue Regelung in Artikel 43 Absatz 2 AsylG, wonach eine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit neu auch während eines hängigen Mehrfachgesuchs als erloschen gelten soll, keinen direkten Einfluss auf die Volkswirtschaft