Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 48 Seiten
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6.2 Kompatibilität der schweizerischen Gesetzgebung mit dem EU-Recht
Die vorliegenden Änderungen des AsylG betreffen vor allem die Richtlinie des Rates über Mindestnormen für das Asylverfahren und die Richtlinie für die Anerkennung als Flüchtling.
Die Richtlinie über Mindestnormen für das Asylverfahren sieht ein besonderes Verfahren für Folgeanträge vor, welches Abweichungen vom ordentlichen Asylverfahren zulässt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a und 32). Dies entspricht dem Vorschlag im 3. Abschnitt des dritten Kapitels des AsylG, bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen neu ein besonderes Verfahren vorzusehen. Zudem können die Mitgliedstaaten die im Rahmen der Aufnahmebedingungen gewährten Vorteile – z. B. die Möglichkeit, einer Beschäftigung nachgehen zu können (vgl. Art. 11) – bei einem Mehrfachgesuch einschränken (Art. 16). Die Anpassung von Artikel 43 AsylG, wonach eine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit während eines Verfahrens bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen als gelöscht gilt, ist somit mit dieser Bestimmung ebenfalls vereinbar. Schliesslich wird in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b und c dieser Richtlinie festgehalten, dass bei einer Wegweisung in einen sicheren Drittstaat, allfällig vorgebrachte Asylgründe nicht geprüft werden müssen (Art. 25 Abs. 2 Bst. b und c). Die Aufhebung der bisher bei der Drittstaatenregelung geltenden Ausnahmebestimmungen in Artikel 34 AsylG ist somit mit dieser Richtlinie vereinbar.
Als Verfolgung im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie über Mindestnormen für die Anerkennung als Flüchtling gilt eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung in einem Konflikt, wenn der Militärdienst schwerwiegende Verbrechen (z. B. Verbrechen gegen die Menschlichkeit) umfassen würde (Art. 9 Abs. 2 Bst. e). Auch eine unverhältnismässige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung soll gemäss dieser Richtlinie als Verfolgung im Sinne der FK gelten (Art. 9 Abs. 2 Bst. c). Gibt eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion Anlass, eine Person wegen ihrer Rasse, Religion oder Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung unverhältnismässig streng zu bestrafen, wird ihr nach Artikel 3 Absatz 1 und 2 AsylG in der Schweiz Asyl gewährt. Diesfalls kommt der vorgeschlagene Artikel 3 Absatz 3 AsylG nicht zur Anwendung, und eine betroffene Person ist gestützt auf das AsylG und die FK als Flüchtling in der Schweiz anzuerkennen. Die Praxis des BFM entspricht somit den Anforderungen der Richtlinie.
Die in Artikel 83 Absatz 5 AuG vorgeschlagene Regelung des Beweisgrades bei einer geltend gemachten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus persönlichen Gründen ist ebenfalls mit der genannten Richtlinie vereinbar. So sieht diese einen gegenüber der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft erhöhten Beweisgrad für Personen vor, die einen Anspruch auf subsidiären Schutz geltend machen (Art. 2 Bst. e).
Nicht mit der Richtlinie über Mindestnormen für die Anerkennung als Flüchtling vereinbar ist der Vorschlag, dass die kantonalen Behörden vorläufig aufgenommenen Personen, die Sozialhilfe beziehen, einen Wohnort oder eine Unterkunft zuweisen können (Art. 85 Abs. 5 AuG). Die Richtlinie legt in Artikel 32 fest, dass die Mitgliedstaaten anerkannten Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus die Bewegungsfreiheit im gleichen Masse zuerkennen, wie anderen Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet aufhalten.