Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 48 Seiten

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3 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Änderungen im Asylbereich

Die im Asylbereich vorgeschlagenen Massnahmen sollen kurz- oder langfristig auch zu Einsparungen führen. Präzise Angaben zu den möglichen Einsparungen lassen sich jedoch nicht machen, da keine genaue Prognose über die künftige Entwicklung von Anzahl, Qualität und Profil der Asylgesuchseingänge möglich ist. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die vorgeschlagenen Bestimmungen insgesamt positiv auswirken werden, da Verfahrensbeschleunigungen angestrebt werden, die individuelle Aufenthaltsdauer von Personen im Asylprozess verkürzt und der finanzrelevante Gesamtbestand von Personen im Asylprozess reduziert werden kann.

Namentlich mit dem vorgeschlagenen vereinfachten, schriftlichen Verfahren bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen (Art. 111b und 111c AsylG) soll die Einreichung unbegründeter oder missbräuchlicher Gesuche reduziert und die rasche und effiziente Behandlung dieser Gesuche gewährleistet werden. Dies führt zu einer deutlichen Entlastung des Asylverfahrens im Bereich der unbegründeten Asylgesuche und ermöglicht die Fokussierung auf die – im Steigen begriffenen – substanziellen Asylgesuche. Zudem sollen Personen mit Mehrfachgesuchen, wie heute bereits die Personen mit Wiedererwägungsgesuchen, nur noch Nothilfe erhalten. Bei gleichbleibenden Verhältnissen wird dies zu Einsparungen von mehreren Millionen Franken führen. Das BFM rechnet mit rund 18 000 Franken, welche es den Kantonen pro Jahr und unterstützungsbedürftige asylsuchende Person vergütet. In der Annahme, dass mit der vorgeschlagenen Massnahme 250 Personen weniger ein Mehrfachgesuch einreichen, besteht demnach ein Einsparungspotenzial von 4,5 Millionen Franken jährlich.

Von einer Entlastung des Asylverfahrens kann auch bei der vorgeschlagenen Einführung einer Nachweispflicht bei einer Unzumutbarkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 5 AuG) sowie der Bezeichnung von Staaten, in denen der Vollzug generell als zumutbar erachtet wird, ausgegangen werden. Dies wird u. a. von der Qualität der erbrachten Nachweise abhängen. Da gegenüber dem heutigen Recht den Betroffenen eine Nachweispflicht hinsichtlich der Unzumutbarkeit aus persönlichen Gründen auferlegt wird (heute genügt die Glaubhaftmachung), kann langfristig von einem Rückgang des Bestandes von Personen mit einer vorläufigen Aufnahme ausgegangen werden, was sich ebenfalls positiv auf die den Kantonen zu entrichtenden Sozialhilfekosten auswirken würde. Das BFM rechnet mit rund 18 000 Franken, welche es den Kantonen pro Jahr und unterstützungsbedürftige asylsuchende oder vorläufig aufgenommene Person vergütet. In der Annahme, dass mit der vorgeschlagenen Massnahme jährlich 250–300 Personen weniger vorläufig aufgenommen werden, besteht demnach ein Einsparungspotenzial von 5 Millionen Franken jährlich.

Schliesslich würde auch der Wegfall der Auslandgesuche (Art. 19 und 20 AsylG) zu einer Entlastung des Asylverfahrens in den schweizerischen Vertretungen im Ausland führen. Jährlich werden rund 2000 Asylgesuche im Ausland eingereicht. Aufgrund des Vorschlags würden diese Gesuche wegfallen. Dies würde insbesondere zu einer Entlastung der Schweizer Vertretungen im Ausland führen, da diese keine Anhörungen mehr durchführen müssten.

Die Verpflichtung der Flughafenbetreiber, angemessene Unterkünfte für Asylsuchende bereitzustellen (Art. 22 Abs. 3 AsylG), führt hingegen nicht zu einer finan-