Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 58 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 35Fedlex · Ergebnisbericht
GL, SH: Siehe Bemerkungen zu Gliederungstitel vor Artikel 111b (neu) AsylG.
Ablehnung
Kantone: NE, VD
Parteien: CSP, EVP, GPS, SP
Interessierte Kreise: AInt, aids.ch, Binational, Caritas, asylbrücke, DJS, EFS, FIZ, HEKS, IGFM, migratio, SAC, SAH, sans-papiers, sek, SFH, SGB, SKF, SRK, SVF, Tdf, Tdh, TS,
UNHCR
VD: Die vorgeschlagene Frist ist bei materiellen Entscheiden zu kurz.
GPS, DJS, sans-papiers: Vgl. Bemerkungen zu den Artikeln 43 Absatz 2 und 82 Absatz 2 AsylG.
SP, AInt, Caritas, HEKS, IGFM, SAC, sek, SFH, SVF, TS, UNHCR: Vgl. Bemerkungen zu
Artikel 111c AsylG.
migratio: Siehe Bemerkungen zu Artikel 108 Absatz 2bis AsylG.
Keine Bemerkungen
BVGer, FfdF, FMH, Friedensbrugg, GVA, KID, Quakers, SIAA, SKG, Unique
Gliederungstitel vor Art. 111b (neu): 3. Abschnitt: Wiedererwägung und Mehrfachgesuche
Zustimmung
Kantone: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR JU, LU, NW, OW, SG, SH (im Grundsatz einverstanden), SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH
Parteien: CVP, FDP, SVP
Interessierte Kreise: AVZ, chgemeinden, CP, EKM, FER, FSA, KKJPD, SGV, SSV, Stimme der MigrantInnen, SVZ, VSPB
AR, BE, BS, GE, GR, LU, OW, TG, UR, VS, ZG, ZH: Siehe Bemerkungen zu den Artikeln 43 Absatz 2 und 82 Absatz 2 AsylG.
BL: Die Einführung eines raschen, einheitlichen und schriftlichen Verfahrens bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen ist notwendig.
GL: Die Erfahrung zeigt, dass mittels neuer bzw. nachträglicher Behauptungen eine Erstreckung des Aufenthalts in der Schweiz erstritten wird. Dem sollte mittels flankierender Massnahmen entgegengewirkt werden, beispielsweise indem ein rasches (mit verbindlichen Behandlungsfristen) und einfaches Verfahren vorgesehen wird.
SH: Die Argumentation und Zielsetzung des Bundes ist nachvollziehbar. Das EJPD sollte aber klare Fristen zur Behandlung von Mehrfach- und Wiedererwägungsgesuchen vorsehen. Können diese nicht eingehalten werden, ist die Globalpauschale den Kantonen rückwirkend zurückzuerstatten (vgl. Bemerkungen zu Art. 82 Abs. 2 AsylG).
SO: Begrüsst die Vereinfachung des Verfahrens bei Mehrfach- und Wiedererwägungsgesuchen. Vgl. jedoch Bemerkungen zu den Artikeln 43 Absatz 2 und 82 Absatz 2 AsylG: Arbeitsverbot und Herabsetzung auf Nothilfe nur bei offensichtlich aussichtslosen Gesuchen. UR: Siehe Bemerkungen zu Artikel 82 Absatz 2 AsylG.
CVP: Begrüsst dieses neue Verfahren im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung und Missbrauchsbekämpfung (sinngemäss auch TI).
FDP: Diese Vereinfachungen werden von der FDP begrüsst. Die neuen Regelungen machen die Behandlung von Mehrfach- und Wiedererwägungsgesuchen speditiver und durch die Gewährung von Nothilfe auch unattraktiver. Dennoch bleibt der Rechtsschutz der Betroffenen gewahrt.
EKM, chgemeinden: Wichtig ist, dass Gründe, welche gegen eine Wegweisung sprechen, auch nachträglich eingereicht werden können, selbst wenn sich diese ausserhalb der Fristen bewegen. Solche Gründe sind von den zuständigen Behörden von Amtes wegen zu berücksichtigen und müssen z. B. bei einem möglichen Eingriff in das Grundrecht des Schutzes des Lebens jederzeit vorgebracht werden können.
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