Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 58 Seiten

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Art. 108 Abs. 2bis (neu): Beschwerdefristen

2bis Für die Beschwerde gegen Verfügungen nach Artikel 111b und Nichteintretensentscheide nach Artikel 111c beträgt die Frist fünf Arbeitstage.

Zustimmung

Kantone: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL (grundsätzlich einverstanden), GR, JU, LU, NW, OW, SG, SH (im Grundsatz einverstanden), SO, SZ, TG, TI, UR, VS, ZG, ZH

Parteien: CVP, FDP, SVP

Interessierte Kreise: BVGer, chgemeinden, CP, EKM, FER, FSA, KKJPD, SGV, SSV,

Stimme der MigrantInnen, SVZ, VSPB

GL, SH: Siehe Bemerkungen zu Gliederungstitel vor Artikel 111b (neu) AsylG.

BVGer: Lehnt den Vorschlag nicht ausdrücklich ab, weist jedoch darauf hin, dass mit der fünftägigen Beschwerdefrist gegen einen materiellen Entscheid im Wiedererwägungsverfahren ein Systembruch vollzogen wird, da die verkürzte Beschwerdefrist bis anhin nur bei Nichteintretensentscheiden Anwendung gefunden hat.

Ablehnung

Kantone: NE, VD

Parteien: CSP, EVP, GPS, SP

Interessierte Kreise: AInt, aids.ch, AVZ, asylbrücke, Binational, Caritas, DJS, EFS, FIZ,

HEKS, IGFM, migratio, SAC, SAH, sans-papiers, sek, SFH, SGB, SKF, SRK, SVF, Tdf, Tdh, TS, UNHCR

VD: Die fünftägige Beschwerdefrist ist zu kurz und soll bei materiellen Entscheiden auf dreissig Tage erhöht werden.

GPS, Binational, DJS, sans-papiers: Bei abgewiesenen Wiedererwägungsgesuchen reicht eine fünftägige Beschwerdefrist nicht aus, damit die Betroffenen ihre Interessen wahrnehmen können. Diese Frist ist mit den verfassungsmässigen Verfahrensgarantien nicht vereinbar, und die Betroffenen sowie deren Rechtsvertreter haben zu wenig Zeit, sich mit der Urteilsbegründung auseinanderzusetzen und die Beschwerdeschrift vorzubereiten.

SP, AInt, Caritas, HEKS, IGFM, SAC, sek, SFH, SVF, TS, UNHCR: Vgl. Bemerkungen zu

Artikel 111c AsylG.

EFS, FIZ: Die sehr kurze Beschwerdefrist benachteiligt insbesondere schwer traumatisierte Personen, da es den Betroffenen oft erst nach einer gewissen Zeit möglich ist, über das Erlittene zu sprechen und ihre Asylgründe vorzubringen. Dies gilt insbesondere für Frauen, die sexuelle Gewalt erlitten haben.

migratio: Die Beschränkung auf ein schriftliches Gesuch und eine kürzere Beschwerdefrist bei einem Wiedererwägungsgesuch oder einem neuen Gesuch sind nicht berechtigt. Die Asylsuchenden beherrschen keine Amtssprache gut genug, um ihre besondere Lage schriftlich erklären zu können. In bestimmten Fällen besteht ein erhöhtes Risiko, gegen Völkerrecht und das Non-Refoulement-Gebot zu verstossen.

SRK: Verkürzte Beschwerdefristen lassen den bereits bestehenden hohen Druck auf Rechtsberatungsstellen noch wachsen.

Keine Bemerkungen

FfdF, FMH, Friedensbrugg, GVA, KID, Quakers, SIAA, SKG, Unique

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