Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 58 Seiten
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Interessierte Kreise: AInt, aids.ch, asylbrücke, Binational, BVGer, Caritas, DJS, EFS, FIZ, FSA, HEKS, IGFM, migratio, SAC, SAH, sans-papiers, sek, SFH, SGB, SKF, SRK, SVF, Tdf, Tdh, TS, UNHCR
GPS, DJS, sans-papiers: Vgl. Bemerkungen zu den Artikeln 43 Absatz 2 und 82 Absatz 2 AsylG.
SP, AInt, Caritas, HEKS, IGFM, SFH, SRK, SVF: Die vorgeschlagenen Änderungen bei Mehrfachgesuchen stehen in Widerspruch zur FK. Mit der Schriftlichkeit werden administrative Hürden gesetzt, die Flüchtlinge nicht erfüllen können (sinngemäss auch GPS, DJS, FSA, sans-papiers, TS). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb Asylsuchende, die nach einer Rückkehr in den Heimatstaat ein Zweitgesuch einreichen, anders behandelt werden sollen als bei ihrem ersten Asylgesuch (so auch sek). Diese Personen sollten deshalb auch die entsprechenden Sozialhilfeleistungen erhalten und arbeiten dürfen (sinngemäss GPS, DJS, sans-papiers). Der Rechtsschutz dieser Personen wird bei einer fünftägigen Beschwerdefrist eingeschränkt. Auch die Einschränkung des Rechts auf eine Anhörung stellt eine Beeinträchtigung des Verfahrens und der Entscheidfindung dar. Zudem ist die vorgeschlagene Frist von zwei Jahren zur Abgrenzung von begründeten und unbegründeten Mehrfachgesuchen untauglich. SP, AInt, Caritas, HEKS, SFH und SVF könnten sich nur bei Mehrfachgesuchen, in denen keine Rückkehr in den Heimatstaat erfolgt ist, mit einem schriftlichen Verfahren und kürzeren Beschwerdefristen einverstanden erklären.
Vorgeschlagen wird, anstelle der bisherigen Nichteintretensgründe Asylgesuche in die Kategorien „offensichtlich begründet“, „begründet“ und „offensichtlich unbegründet“ einzuteilen (so auch UNHCR). Offensichtlich unbegründete Asylgesuche sollen in einem beschleunigten materiellen Verfahren behandelt werden. Mit einer solchen Regelung würde das Asylverfahren deutlich entlastet.
asylbrücke: Mehrfachgesuche werden längst nicht mehr aus missbräuchlichen Motiven eingereicht, sondern sind notwendig, wenn sich die Situation im Herkunftsstaat oder die persönlichen Verhältnisse geändert haben.
EFS, FIZ: Von dieser Regelung besonders betroffen wären Frauen, die sexuelle Gewalt erlitten haben und welche durch die kurzen Beschwerdefristen sowie den Sozialhilfestopp besonders benachteiligt würden.
migratio: Siehe Bemerkungen zu Artikel 108 Absatz 2bis AsylG.
SAC: Vermehrten Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen kann mit spezifischen Durchgangszentren für Asylsuchende aus Afrika-Subsahara, in welchen diese spezielll betreut und beraten werden sollen, besser entgegengewirkt werden. Während des befristeten Aufenthaltes in einem Durchgangszentrum sollen mit den Betroffenen Perspektiven und Chancen für die Zukunft erarbeitet werden.
TS: Das Risiko der Missachtung des Non-Refoulement-Gebots steigt entsprechend.
Keine Bemerkungen
FfdF, FMH, Friedensbrugg, GVA, KID, Quakers, SIAA, SKG, Unique
Art. 111d (neu): Gebühren
1 Das Bundesamt erhebt eine Gebühr, sofern es ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Wird ein Gesuch teilweise gutgeheissen, so wird die Gebühr ermässigt. Es werden keine Entschädigungen gewährt.
2 Das Bundesamt befreit nach Einreichung des Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuchs auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten, sofern die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen.
3 Das Bundesamt kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Es setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird verzichtet:
a. wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 gegeben sind; oder
b. im Verfahren mit unbegleiteten Minderjährigen, wenn das Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch nicht von vornherein aussichtslos erscheint.
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