Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 58 Seiten
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Art. 100a (neu): Informationssystem der Empfangs- und Verfahrenszentren und der Unterkünfte an den Flughäfen (MIDES)
1 Das Bundesamt führt ein Informationssystem (MIDES) für die Empfangs- und Verfahrenszentren und die Unterkünfte an den Flughäfen. Dieses dient der Bearbeitung von Personendaten von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile nach Artikel 3 Buchstaben c und d des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz. Es dient ausserdem der Geschäftkontrolle, der Durchführung des Asylverfahrens sowie der Planung und Organisation der Unterbringung.
2 MIDES enthält folgende Personendaten:
a. Daten zur Identität der registrierten Personen, namentlich Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Nationalität, Ethnie, Religion, Zivilstand, Adresse, Namen der Eltern;
b. Protokolle der in den Empfangs- und Verfahrenszentren und an den Flughäfen durchgeführten summarischen Befragungen nach Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 22 Absatz 1;
c. biometrische Daten;
d. Angaben über die Unterbringung und den Geschäftsstand.
3 Asylsuchende sind insbesondere über den Zweck der Datenbearbeitung und die Kategorien der Datenempfänger zu informieren.
4 Dritte, die vom Bundesamt mit der Beschaffung biometrischer Daten, der Aufrechterhaltung der Sicherheit oder mit der Administration und Betreuung in den Empfangs- und Verfahrenszentren und den Unterkünften an den Flughäfen beauftragt sind, können berechtigt erklärt werden, in MIDES die in Absatz 2 Buchstabe a, c und d aufgeführten Personendaten zu bearbeiten. Das Bundesamt kontrolliert, ob sie die anwendbaren Vorschriften über den Datenschutz und die Informatiksicherheit einhalten.
5 Wird ein Asylgesuch in einem Flughafen eingereicht, kann die zuständige Behörde nach Artikel 22 Absatz 1 zudem Angaben zum Asylgrund in MIDES erfassen. Das Bundesamt kontrolliert, ob sie die anwendbaren Vorschriften über den Datenschutz und die Informatiksicherheit einhält.
6 Zugriff auf MIDES haben die Mitarbeitenden des Bundesamts sowie beauftragte Dritte und Behörden nach den Absätzen 4 und 5, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
7 Die in Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten Personendaten werden im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) übernommen.
8 Das Bundesamt ist für die Sicherheit von MIDES und die Rechtmässigkeit der Bearbeitung der Personendaten verantwortlich.
9 Der Bundesrat regelt:
a. die Organisation und den Betrieb von MIDES;
b. den Katalog der zu bearbeitenden Personendaten;
c. die Zugriffsrechte;
d. die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten;
e. die Dauer der Datenaufbewahrung;
f. die Archivierung und die Vernichtung der Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist.
Zustimmung
Kantone: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH
Parteien: CVP, EVP, FDP, SVP
Interessierte Kreise: AVZ, chgemeinden, CP, EKM, FER, FSA, IGFM, KKJPD, migratio,
SAC, sek, SGV, SRK, SSV, Stimme der MigrantInnen, SVZ, UNHCR, VSPB
BL: Es muss sichergestellt werden, dass die in MIDES erhobenen Daten in ZEMIS übertragen werden und dort abgerufen werden können.
VS: Es ist sinnvoll, dass die Kantone Zugriff auf das Informationssystem der Empfangs- und Verfahrenszentren und der Unterkünfte an den Flughäfen (MIDES) haben.
ZH: Die Kantonspolizei muss Zugriff auf die Datenbank haben und darin insbesondere selber Protokolle im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b erstellen können. Die Aufzählung der berechtigten Dritten ist daher entsprechend zu ergänzen und die Einschränkung auf die Daten gemäss Buchstaben a, c und d zu streichen. Das Informationssystem „MIDES“ für die Emp-
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