Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 58 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 36Fedlex · Ergebnisbericht
Ablehnung Kantone: NE
Parteien: CSP, EVP, GPS, SP
Interessierte Kreise: AInt, aids.ch, asylbrücke, Binational, BVGer (eher ablehnend), Caritas, DJS, EFS, FIZ, HEKS, IGFM, migratio, SAC, SAH, sans-papiers, sek, SFH, SGB, SKF, SRK, SVF, Tdf, Tdh, TS, UNHCR
EVP: Obwohl es grundsätzlich richtig ist, wenn das Verfahren bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen beschleunigt und gestrafft wird, sind persönliche Aussagen betreffend der Flüchtlingseigenschaft von entscheidender Bedeutung. Indem das Verfahren nur noch schriftlich und mit verkürzten Beschwerdefristen durchgeführt wird, ist die Korrektheit in Frage zu stellen (so auch SRK). Gefordert wird die Einführung eines materiellen Schnellverfahrens für offensichtlich unbegründete Asylgesuche im Sinne der SFH (vgl. Bemerkungen zu Art. 111c AsylG; so auch SRK). Des Weiteren wird eine gründliche Abklärung gefordert, wenn Asylsuchende anlässlich eines Mehrfachgesuchs ihre Konversion zum Christentum als Asylgrund geltend machen, welcher diese hindert, in ihren Heimatstaat zurückzukehren.
GPS, DJS, sans-papiers: Vgl. Bemerkungen zu den Artikeln 43 Absatz 2 und 82 Absatz 2 AsylG.
SP, AInt, Caritas, HEKS, IGFM, SAC, sek, SFH, SVF, TS, UNHCR: Vgl. Bemerkungen zu
Artikel 111c AsylG.
BVGer: Mit dieser vorgeschlagenen Neuregelung werden neue Abgrenzungsprobleme geschaffen, die heute durch eine gefestigte langjährige Praxis und Rechtsprechung klar definiert sind.
migratio: Siehe Bemerkungen zu Artikel 108 Absatz 2bis AsylG.
sek: Es darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass es sich bei den von diesem Vorschlag betroffenen Personen um Schutzsuchende handelt. Eine sorgfältige Prüfung von Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen sowie faire Beschwerdefristen sind unabdingbar.
Tdf: Insbesondere Opfer sexueller Gewalt können erst nach einer gewissen Zeit über die erlittenen Menschenrechtsverletzungen sprechen und diese als Asylgründe vorbringen. Die kurzen Beschwerdefristen sowie der Ausschluss einer mündlichen Anhörung nimmt auf traumatisierte Frauen keine Rücksicht.
Keine Bemerkungen
FfdF, FMH, Friedensbrugg, GVA, Quakers, SIAA, SKG, KID, Unique
Art. 111b (neu): Wiedererwägung
1 Das Bundesamt zieht einen rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsentscheid auf Begehren der gesuchstellenden Person in Wiedererwägung, wenn die gesuchstellende Person neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt.
2 Die Gründe nach Absatz 1 gelten nicht als Wiedererwägungsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Asylentscheid voranging, oder auf dem Weg der Beschwerde, die ihr gegen den Asylentscheid zustand, geltend machen konnte.
3 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem Bundesamt innert 90 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 66–68 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren.
4 Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht, es sei denn, die für die Behandlung zuständige Behörde entscheide anders.
Zustimmung
Kantone: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH
Parteien: CVP, FDP, SVP
Interessierte Kreise: AVZ, chgemeinden, CP, EKM, FER, FSA, KKJPD, SGV, SSV, Stimme der MigrantInnen, SVZ, VSPB
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