Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 58 Seiten

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Art. 83 Abs. 5 (neu), 5bis (neu) und 5ter (neu): Anordnung der vorläufigen Aufnahme

5 Ausländerinnen und Ausländer, die geltend machen, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus

persönlichen Gründen unzumutbar ist, müssen dies nachweisen. Andere Vorbringen gegen den Vollzug müssen zumindest glaubhaft gemacht werden.

5bis Der Bundesrat kann Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten bezeichnen, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. Kommen weg- oder ausgewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten, so wird vermutet, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung zumutbar ist. Vorbehalten bleibt Absatz 5.

5ter Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5bis periodisch.

Zu Absatz 5:

Zustimmung

Kantone: AG, AI, AR, BE, BL, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SZ, TG (eher zustimmend), TI, UR, VD, VS, ZG

Parteien: FDP, SVP

Interessierte Kreise: AVZ, chgemeinden, CP, FER, KKJPD, migratio, SGV, SSV, Stimme der MigrantInnen, SVZ, UNHCR, VSPB

BL: Es darf zu keiner Verlagerung der Beweiserhebung auf die Kantone kommen.

OW: Kann den Vorschlag akzeptieren, wenn mit bisheriger Sicherheit gewährt werden kann, dass unzumutbare Wegweisungen verhindert werden.

TG: Stellt die Frage, wie diese Nachweispflicht von den Asylsuchenden rechtsgenüglich zu erbringen ist. Für mehr Klarheit sollen die persönlichen Unzumutbarkeitsgründe vom Bund umschrieben werden.

TI: Es muss aber trotzdem eine eingehende Prüfung des Einzelfalles vorgenommen werden. VD: Die Bestimmung sollte gegenüber schützenswerten Personen (älteren Personen, Analphabeten und kranken Personen) abgeschwächt werden.

Ablehnung

Kantone: BS, NE, SG, SO, SH, ZH

Parteien: CSP, CVP, EVP, GPS, SP

Interessierte Kreise: AInt, aids.ch, asylbrücke, Binational, BVGer, Caritas, DJS, EFS, EKM, FIZ, FSA, HEKS, IGFM, SAC, SAH, sans-papiers, sek, SFH, SGB, SKF, SKG, SRK, SSV, SVF, Tdf, Tdh, TS

BS: Der Beweis der fehlenden Zumutbarkeit der Wegweisung sollte nach wie vor von Amtes erbracht werden, da es für die Betroffenen schwierig ist, diesen von der Schweiz aus in ihren Herkunftsländern zu erbringen (so auch CVP, IGFM). Hingegen kann verlangt werden, dass der Gesuchsteller ärztliche Zeugnisse vorlegt, nicht aber Abklärungen zur medizinischen Versorgung oder zu spezifischen Behandlungsformen im Herkunftsstaat.

SG: Der Vorschlag dürfte in der Praxis kaum umsetzbar sein, vor allem bei Fehlen medizinischer Behandlungsmöglichkeiten oder Bedrohungen im familiären, lokalen Umfeld.

SH: Das BFM müsste häufig eine Überprüfung der eingeforderten Informationen vornehmen, wodurch sich der effektive Abklärungsaufwand nicht entscheidend verringern würde (sinngemäss auch ZH).

SO: Nicht zu schützen sind Personen, die im Rahmen des Vollzugsverfahrens nicht mitwirken.

CVP: Die Schweiz hat die UNO-Kinderrechtskonvention ratifiziert; darin wird dieser Beweis nicht verlangt.

GPS, Binational, DJS, SVF: Gerade frauenspezifische Fluchtgründe wie Ächtung und Freiheitsbeschränkung durch den Ehemann, drohende Zwangsheirat oder Klitorisbeschneidung sind kaum beweisbar, sondern können nur glaubhaft gemacht werden (sinngemäss auch EFS, FIZ, SAH, SKF, SKG, SRK, Tdf). Auch aufgrund des häufig geringen Schriftlichkeits-

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