Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 58 Seiten

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schlossen bleiben. Ebenfalls soll in Absatz 3 von „Beiträge für...“ anstelle von „übrigen Beiträgen“ gesprochen werden.

Keine Bemerkungen

BVGer, FfdF, FMH, Friedensbrugg, GVA, Quakers, SIAA, SKG, Unique

Art. 58 (neu): Kommission für Migrationsfragen

1 Der Bundesrat setzt eine aus Ausländerinnen und Ausländern sowie Schweizerinnen und Schweizern bestehende beratende Kommission ein.

2 Die Kommission befasst sich mit sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen, politischen, demografischen und rechtlichen Fragen, die sich aus der Einreise, dem Aufenthalt und der Rückkehr aller Ausländerinnen und Ausländern, einschliesslich von Personen aus dem Asylbereich, ergeben.

3 Sie arbeitet mit den zuständigen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, den kantonalen und kommunalen Ausländerdiensten und Ausländerkommissionen sowie mit den Ausländerorganisationen und den in den Bereichen der Migration tätigen Nichtregierungsorganisationen zusammen. Sie beteiligt sich am internationalen Meinungs- und Erfahrungsaustausch.

4 Die Kommission kann im Bereich der Integrationsförderung angehört werden. Für die Durchführung von Integrationsprojekten von nationaler Bedeutung kann sie beim Bundesamt finanzielle Beiträge beantragen.

5 Der Bundesrat kann der Kommission weitere Aufgaben zuweisen.

Zustimmung

Kantone: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH

Parteien: CVP, FDP, SVP

Interessierte Kreise: AVZ, chgemeinden, CP, EKM, FER, FSA, IGFM, KKJPD, migratio,

SAC, sek, SGV, SSV, SRK (Zustimmung zu den Abs. 1 bis 3 und 5), Stimme der MigrantInnen, SVZ, UNHCR, VSPB

asylbrücke: Beantragt allerdings einzelne Präzisierungen bzw. Erweiterungen. In Absatz 2 soll folgender Satz ergänzt werden: „Dabei sollen Fragen, die sich aus dem Aufenthalt ergeben und die Integration betreffen, prioritär behandelt werden.“ In Absatz 3 sollen die Integrationsorganisationen aufgenommen werden und in Absatz 4 soll die Kann-Formulierung aufgehoben und die Anhörung verbindlich gemacht werden.

EKM: Ist der Ansicht, dass sie auch weiterhin berechtigt sein soll, die Gewährung von finanziellen Beiträgen zu beantragen, und hält fest, dass sie Integrationsprojekte von nationaler Bedeutung durchführen kann. Sie möchte ebenfalls an der Berechtigung zur Stellungnahme zu Integrationsprojekten festhalten (Kann-Bestimmung) sowie bei der Erarbeitung integrationspolitischer Grundlagen konsultiert werden (entsprechende Umformulierung von Abs. 4). In Absatz 3 sollte zudem die Zusammenarbeit mit den in den Bereichen der Migration und Integration tätigen Nichtregierungsorganisationen präzisiert werden.

Ablehnung Kantone: NE

Parteien: CSP, EVP, GPS, SP

Interessierte Kreise: AInt, aids.ch, asylbrücke, Binational, DJS, EFS, FIZ, HEKS, SAH,

sans-papiers, SFH, SRK (Ablehnung von Abs. 4), SGB, SKF, SVF, Tdf, Tdh, TS

SRK: Beantragt, Absatz 4 folgendermassen abzuändern: „Die Kommission ist berechtigt, die Gewährung von finanziellen Beiträgen zu beantragen und Integrationsprojekte von nationaler Bedeutung auf eigene Initiative durchzuführen. Die Kommission wird bei der Erarbeitung integrationspolitischer Grundlagen konsultiert und kann zu Integrationsprojekten und -programmen Stellung nehmen.“

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