Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 58 Seiten

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Keine Bemerkungen

SH, BVGer, Caritas, FfdF, FMH, Friedensbrugg, GVA, KID, Quakers, SIAA, SKG, Unique

Art. 75 Abs. 1bis (neu): Vorbereitungshaft

1bis Die Haft nach Absatz 1 kann auch angeordnet werden, wenn eine asylsuchende Person der zuständigen Behörde gegenüber verneint, dass sie in einem Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, einen Aufenthaltstitel beziehungsweise ein Visum besitzt oder besessen oder ein Asylgesuch eingereicht hat. Die Anordnung der Haft setzt voraus, dass der betreffende Staat dem Ersuchen um Überstellung der asylsuchenden Person nach Artikel 19 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 10zugestimmt hat.

Zustimmung

Kantone: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR (im Grundsatz einverstanden), JU, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH

Parteien: CVP, FDP, SVP

Interessierte Kreise: AVZ, chgemeinden, CP, EKM, FER, FSA, KKJPD, sek, SGV, SSV,

Stimme der MigrantInnen, SVZ, VSPB

BL: Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft sind ein wichtiges Instrument, um ein Untertauchen der betroffenen Person zu verhindern und den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen (sinngemäss auch TI, UR, CVP). Der Vorschlag sollte sich auch auf Personen beziehen, die einen Aufenthalt in einem Dublin-Staat offenlegen (so auch SG, ZH).

GR: Lehnt den Vorschlag für eine Dublin-Haft nicht ab, hält aber fest, dass dieser den Bedürfnissen der Kantone zu wenig Rechnung trage und nicht zielführend sei. Die betroffene Person solle bereits dann in Haft genommen werden können, wenn sich Hinweise auf einen Aufenthalt in einem anderen Dublin-Staat ergeben würden. Zudem solle die Bestimmung so umformuliert werden, dass auch widerrechtlich anwesende Personen erfasst werden (sinn-

gemäss OW, SG, ZH, SVP).

SH: Regt an, eine entsprechende Haft in den anstehenden AuG-Anpassungen zur Übernahme der EU-Richtlinie über gemeinsame Normen und Verfahren zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger zu prüfen.

ZH: Geht davon aus, dass auch das BFM die Vorbereitungshaft anordnen kann.

Ablehnung Kantone: NE

Parteien: CSP, EVP, GPS, SP

Interessierte Kreise: AInt, aids.ch, asylbrücke, Binational, DJS, EFS, FIZ, HEKS, IGFM,

migratio, SAC, SAH, sans-papiers, SFH, SGB, SKF, SRK, SVF, Tdf, Tdh, TS, UNHCR

SP, AInt, HEKS, SAH, SFH, SVF; sinngemäss UNHCR: Erst kürzlich hat die Europäische Kommission Vorschläge zur Änderung der Dublin-Verordnung ausgearbeitet mit dem Ziel, Anwendungsmängel bei der Umsetzung zu beheben. Der Vorschlag der Kommission sieht eine Haftanordnung nur in Ausnahmefällen vor und erst nach Eröffnung des Asylentscheids. Zudem darf kein milderes Mittel zur Verfügung stehen, und die Fluchtgefahr muss erheblich sein. Die Umsetzung dieses Vorschlags würde die vorgeschlagene Vorbereitungshaft für Dublin-Fälle ausschliessen. Zudem ist es den Betroffenen oftmals nicht möglich, eine Rechtsvertretung zu konsultieren. Beschwerden bei Dublin-Verfahren haben keine aufschiebende Wirkung und die Beschwerdefrist ist auf fünf Arbeitstage begrenzt.

Mit der Einführung zusätzlicher Hafttatbestände ist das Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Artikel 13 EMRK nicht mehr gewährleistet (sinngemäss IGFM, SRK).

10 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L. 50 vom 25.2.2003, S. 1) Seite 47