Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 58 Seiten
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DJS, SAH: Es ist nicht zulässig, Asylsuchende, für die ein anderer Staat zuständig ist, präventiv in Haft zu nehmen, nur weil die Möglichkeit des Untertauchens besteht. Damit werden die Grundrechte der Betroffenen verletzt (sinngemäss auch migratio). Es muss befürchtet werden, dass Asylsuchenden erst bei der Eröffnung der Wegweisung beschieden wird, dass die Schweiz einen andern Dublin-Staat um Aufnahme ersucht hat und dass sie gleichzeitig mit der Eröffnung des Entscheides in Haft genommen werden. Dies verunmöglicht in der Praxis die fristgerechte Einreichung eines allfälligen Rekurses unter Beizug einer Rechtsvertretung.
migratio: Mit der Einführung dieser Massnahme sollte gewartet werden, bis eine Bilanz über das Dublin-Verfahren gezogen werden kann.
SAC: Die Problematik bei Dublin-Fällen kann mit dem Konzept spezifischer Durchgangszentren besser angegangen werden, da während des Aufenthalts im Durchgangszentrum festgestellt werden kann, ob es sich um einen Dublin-Fall handelt. Damit können die Betroffenen über eine bevorstehende Überstellung in einen anderen Dublin-Staat informiert und kann deren Untertauchen verhindert werden.
SRK: Die Anwendung von Haft sollte grundsätzlich erst nach Eröffnung des Asylentscheids möglich sein und nur, wenn begründete Fluchtgefahr besteht. Zusammen mit der Haftanordnung bei positivem „Eurodac-Befund“ wird der wirksame Rechtschutz untergraben und das Non-Refoulement-Prinzip verletzt. Sollte der Ablehnung der Hafttatbestände nicht stattgegeben werden, verweist das SRK darauf, dass diese Zwangsmassnahme bei vulnerablen Personen äusserst zurückhaltend angewendet werden muss.
Tdh: Verweist auf den Bericht vom 7. November 2006 der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates zum Kinderschutz im Rahmen der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht. Die Kinderrechtskonvention verbietet die Inhaftierung von Minderjährigen an sich nicht. In den Richtlinien des UNHCR wird den Staaten hingegen deutlich empfohlen, Kinder nicht in Haft zu nehmen. Zudem hält Artikel 37 der Kinderrechtskonvention fest, dass die Haft einer minderjährigen Person nur als letztes Mittel und für die kürzeste angemessene Zeit angewendet werden soll. Die vorgesehenen Bestimmungen sind mit dieser Bestimmung nicht kompatibel. Sie beeinträchtigen die Entwicklung des Kindes sowie andere auf die Kinderrechtskonvention gestützte Rechte.
TS: Die Dringlichkeit dieser Verschärfung ist nicht gerechtfertigt. Eine solche Massnahme sollte erst ins Auge gefasst werden, sobald aus dem Dublin-Verfahren Bilanz gezogen wurde.
UNHCR: Unter Berücksichtigung des Kindeswohls sollten unbegleitete oder von ihren Eltern getrennte Minderjährige generell nicht inhaftiert werden.
Keine Bemerkungen
BVGer, Caritas, FfdF, FMH, Friedensbrugg, GVA, KID, Quakers, SIAA, SKG, Unique
Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1: Ausschaffungshaft
1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs:
b. in Haft nehmen, wenn:
1. Gründe nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe b, c, g, h oder Absatz 1bis vorliegen,
Zustimmung
Kantone: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH
Parteien: CVP, FDP, SVP
Interessierte Kreise: AVZ, chgemeinden, CP, EKM, FER, FSA, KKJPD, sek, SGV, SSV,
Stimme der MigrantInnen, SVZ, VSPB
BL, GR, OW, SG, SH, TI, UR, ZH, CVP, SVP: Vgl. Bemerkungen zu Artikel 75 Absatz 1bis AuG.
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