Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/105: Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes · 53 Seiten

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Vernehmlassungsbericht zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes Seite 42 E. Auswertung der Stellungnahmen und Vorschläge der Vernehmlassungsteilnehmer

2. Ablehnende Stellungnahmen • 2 Kantone (FR, VD) lehnen die vorgeschlagene Regelung ab. • 1 Partei (EDU) lehnt die vorgeschlagene Regelung ab. • 2 weitere Vernehmlassungsteilnehmer (SFR, BGK) sind mit der vorgeschlagenen Regelung nicht einverstanden.

Es wird beantragt, die Zustimmung des Heimatkantons zur Nichtigerklärung in Kohärenz zu Art. 25 Abs. 1 beizubehalten (FR, VD, EDU).

Artikel 36: Nichtigerklärung Wartefrist nach rechtskräftiger Nichtigerklärung einer Einbürgerung

1. Befürwortende Stellungnahmen • 19 Kantone befürworten die vorgeschlagene Regelung (ZH, BE, LU, UR, SZ, GL, ZG, FR, SO, SH, AI, SG, AG, TG, TI, VD, VS, NE, GE). • 2 Parteien (FDP, CVP) stimmen der vorgeschlagenen Regelung zu.

• 2 Wirtschafts- und Berufsverbände (Travail.Suisse, CP) befürworten die vorge-

schlagene Regelung. • 7 weitere Vernehmlassungsteilnehmer (SSV, SGV, EKM, SVZ, AVZ, JusPax, BGK) sind für die vorgeschlagene Regelung.

Die Befürworter machen folgende Bemerkungen: Die Frist sei zu kurz (FR, SZ, SG, AG, NE). Sie solle mindestens 2 Jahre (FR) bzw. 5 Jahre betragen (SZ, SG, NE). Werde wegen eines schweren Delikts gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung die Einbürgerung nichtig erklärt, müsse ein erneutes Gesuch ausgeschlossen bleiben (SSV, SGV).

2. Ablehnende Stellungnahmen • 7 Kantone (OW, NW, BS, BL, AR, GR, JU) lehnen die vorgeschlagene Regelung ab. • 2 Parteien (GPS, EDU) sind gegen die vorgeschlagene Regelung. • 3 Wirtschafts- und Berufsverbände (SGB, Unia, FER) lehnen die vorgeschlagene Regelung ab. • 7 weitere Vernehmlassungsteilnehmer (SVBK, SFR, SEK, BGSB, BGB, BGR, DJS) sind mit der vorgeschlagenen Regelung nicht einverstanden.

Bezüglich einer Wartefrist sind die Gegner geteilter Meinung: Einem Teil der Vernehmlassungsteilnehmer ist die Wartefrist zu kurz (JU, OW, NW, BS, BL, AR, BGSB, BGB, BGR). Sie solle 5 Jahre (JU, NW, BS, BL, AR, SVBK), mindestens 8 Jahre (OW) bzw. 10 Jahre (EDU) betragen. Ausserdem wird angeregt, bei abgelehnten Einbürgerungsgesuchen ebenfalls eine Wartefrist einzuführen (BGSB, BGB, BGR). Hingegen scheint dem anderen Teil der Vernehmlassungsteilnehmer die Wartefrist weder sinnvoll (GR) noch gerechtfertigt (SEK, DJS). Der Kanton GR weist darauf hin, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der betroffenen Person ausländerrechtlich die gleiche Rechtsstellung wie vor der Einbürgerung zuzuweisen sei, was in der Praxis dazu führe, dass im Anschluss an das umfangreiche Nichtigkeitsverfahren ein weiteres aufwändiges ausländerrechtliches Widerrufsverfahren durchgeführt werde. Dabei lasse sich häufig aufgrund des langen Zeitablaufs der Tatbestand der «Scheinehe» nicht mehr erhärten. Regelmässig werde deshalb noch während des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens ein neues Gesuch um ordentliche Einbürgerung eingereicht. Diese Praxis sei stossend, weshalb die Gesetzeslücke richtigerweise zu schliessen sei. Der vorliegende Vorschlag werde aber abgelehnt. Es mache keinen Sinn, eine zweijährige Wartefrist einzuführen, um nach der Durchführung eines aufwändigen und häufig aussichtslosen ausländerrechtlichen Widerrufsverfahrens auch noch ein aufwändiges Einbürgerungsverfahren durchzuführen, nur damit die Person wieder dieselbe Rechtsstellung wie vor der Nichtigerklä-