Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/105: Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes · 53 Seiten
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Vernehmlassungsbericht zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes Seite 43 E. Auswertung der Stellungnahmen und Vorschläge der Vernehmlassungsteilnehmer
rung der Einbürgerung erhalte. Daher sei in Art. 61 AuG ein eigener Erlöschensgrund bei einer Einbürgerung zu schaffen. Es sei gesetzlich klarzustellen, dass mit der Einbürgerung der ausländerrechtliche Status dahinfalle - analog einer definitiven Ausreise - und der ursprüngliche Aufenthaltsstatus mit dem Widerruf des Bürgerrechts nicht mehr auflebe. Zur Vermeidung von Härtefällen sei allenfalls eine Bestimmung aufzunehmen, dass in diesen Fällen bereits auf eine Nichtigerklärung verzichtet werde. Gemäss dem SEK hat im Einbürgerungsverfahren das Beschleunigungsgebot umfassend zur Geltung zu gelangen, weshalb sich die zweijährige Wartefrist nicht rechtfertige. Die DJS weisen darauf hin, dass eine Erschleichungshandlung bei der Einbürgerung kein besonders irreführendes Verhalten voraussetze. Eine entsprechende Beurteilung erfolge aufgrund einer gesetzlichen Vermutung. Sie rechtfertigte indessen selten einen eigentlichen Missbrauchsvorwurf und daher auch keine «Strafwartefrist» im Sinne von Art. 36. Dies umso weniger, als zwischen der erschlichenen Einbürgerung und der Sanktion 12 oder mehr Jahre liegen. Eine Wartefrist sei sachlich völlig ungerechtfertigt und die Nachwirkung eines derart lange zurückliegenden, meist keineswegs offenkundigen Fehlverhaltens unverhältnismässig.
Artikel 41 Absatz 3: Vereinfachung bei Entlassung aus mehrfachem kantonalem Bürgerrecht
1. Befürwortende Stellungnahmen • 24 Kantone befürworten die vorgeschlagene Regelung (ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, BS, BL, SH, AR, AI, SG, GR, TG, TI, VD, VS, NE, GE, JU). • 5 Parteien (FDP, CVP, SP, SPS, EDU) sind für die vorgeschlagene Regelung.
• 5 Wirtschafts- und Berufsverbände (SGB, Unia, Travail.Suisse, CP, FER) befürwor-
ten die vorgeschlagene Regelung. • 12 weitere Vernehmlassungsteilnehmer (SSV, SGV, SVBK, EKM, SVZ, AVZ, JusPax, BGK, SEK, BGSB, BGB, BGR) sind für die vorgeschlagene Regelung.
Gemäss der EDU soll die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht nur zulässig sein, wenn die betreffende Person eine andere Staatsangehörigkeit besitzt. Eine Zusicherung genüge nicht, weshalb in Abs. 1 der letzte Teil des ersten Satzes zu streichen sei. Die Entlassung aus dem Bürgerrecht solle bereits mit dem kantonalen Entscheid rechtskräftig werden (BS).
2. Ablehnende Stellungnahmen • 2 Kantone (FR, AG) lehnen die vorgeschlagene Regelung ab.
• 1 weiterer Vernehmlassungsteilnehmer (SFR) ist mit der vorgeschlagenen Rege-
lung nicht einverstanden.
Es dürfe nicht sein, dass ein Kanton mit Wirkung für einen anderen Kanton über die Entlassung aus dem Bürgerrecht entscheide (FR). Gemäss dem Kanton AG ist das Entlassungsverfahren zu vereinfachen: Die Entlassungen aus dem Schweizer Bürgerrecht seien vom BFM zu verfügen ohne Mitwirkung der Kantone. Auf den Begriff «Entlassungsurkunde» sei zu verzichten, da im zeitgemässen Verwaltungsverfahren die Entlassung «verfügt» werde.