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Vernehmlassung 2008/107: Änderung von Verordnungen betreffend das Fernmeldegesetz (FMG) · 4 Seiten

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Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich

(AEFV)

Änderung vom … Entwurf vom 08.04.2009

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich1 wird wie folgt geändert:

Art. 14cbisPreis der Dienste

1 Die Registerbetreiberin setzt die Preise für ihre Dienste auf Grund der entstandenen Kosten und der Notwendigkeit fest, einen angemessenen Gewinn zu erzielen. Nur die Kosten einer effizient arbeitenden Dienstleistungserbringerin werden berücksichtigt.

2 Die Registerbetreiberin überprüft mindestens alle 18 Monate, ob der Preis ihrer Dienste diesen Berechnungskriterien entspricht. Sie teilt das Ergebnis ihrer Überprüfung dem Bundesamt mit.

3 Erweisen sich die Preise für einen oder mehrere Zeiträume als zu hoch, wird der kumulierte Einnahmenüberschuss der Registerbetreiberin während der restlichen Delegationsdauer zur Senkung der Preise ihres Diensteangebots oder zur Finanzierung von Aufgaben oder Projekten im öffentlichen Interesse im direkten Zusammenhang mit der Informationsgesellschaft eingesetzt.

4 Bei jeder Überprüfung der Preise gemäss Absatz 2 legt das Bundesamt den Anteil des kumulierten Einnahmenüberschusses fest, der für Aufgaben oder Projekte im öffentlichen Interesse, für die Planung deren Finanzierung und für das Verfahren zu deren Auswahl verwendet werden kann. Es bezeichnet die Aufgaben oder Projekte, die finanziert werden.

5 Verbleibt am Ende der Delegationsdauer ein kumulierter Einnahmenüberschuss, wird er dem Bundesamt innerhalb eines Monats vollständig überwiesen. Die Mittel werden für Aufgaben oder Projekte im öffentlichen Interesse im direkten Zusammenhang mit der Informationsgesellschaft verwendet. Das Bundesamt entscheidet über die Planung ihrer Finanzierung und das Verfahren zur Auswahl der Aufgaben oder Projekte. Es bezeichnet die Aufgaben oder Projekte, die finanziert werden.

1 SR 784.104

2009–......