Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/107: Änderung von Verordnungen betreffend das Fernmeldegesetz (FMG) · 9 Seiten
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Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
31.08.2009
Anhörung zur Änderung der Verordnungen
zum FMG
Zusammenfassung der Ergebnisse
1. Allgemeines
In Anwendung von Artikel 10 des Vernehmlassungsgesetzes (SR 172.061) hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die betroffenen Kreise zu den Änderungsentwürfen der Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV; SR 784.101.1), der Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV; SR 784.104) und der Verordnung vom 14. Juni 2002 über Fernmeldeanlagen (FAV; SR 784.101.2) angehört. Die Anhörung der betroffenen Kreise wurde am 8. April 2009 eröffnet und endete am 5. Juni 2009.
Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) hat 46 Stellungnahmen erhalten (vgl. Anhang). Die Dargebotene Hand, die SBB, der Schweizerische Arbeitgeberverband, der Schweizerische Städteverband und der VÖV liessen verlauten, dass sie nichts Besonderes anzumerken haben. Der ACSI hat auf eine Stellungnahme verzichtet, gleichzeitig aber um höchste Beachtung für die Kommentare der anderen Konsumentenschutzorganisationen gebeten. Die Grünen unterstützen die Stellungnahme der SKS. economiesuisse verweist für die Punkte, die in ihrer eigenen Stellungnahme nicht behandelt werden, auf die Ansichten des asut.
2. Verordnung über Fernmeldedienste (FDV)
Art. 3 Abs. 1 Bst. c Ausnahmen von der Meldepflicht
Während die Konsumentenorganisationen (FRC, KF, SKS) den Vorschlag bezüglich Ausnahmen von der Meldepflicht bei weniger als 5000 Kundinnen und Kunden gutheissen, sind der SGV und Swisscable der Ansicht, dass diese Ausnahme nicht nur für Anbieterinnen, deren Fernmeldedienste sich auf die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogramme über Leitungen beschränken, gelten sollte, sondern allgemein für sämtliche kleinere Fernmeldedienstanbieterinnen mit weniger als 5000 Kundinnen und Kunden.
Art. 4 Abs. 2 Liste der gemeldeten Anbieterinnen
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