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Vernehmlassung 2008/107: Änderung von Verordnungen betreffend das Fernmeldegesetz (FMG) · 4 Seiten
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Art. 29
Das Bundesamt kann der Gesuchstellerin eine Kurznummer zuteilen, wenn diese Dienstleistungen von allgemeinem Nutzen in den Bereichen Rettungsdienste oder Pannendienste anbieten will, die das unverzügliche Eingreifen von Fachleuten vor Ort erfordern.
Art. 30 Abs. 1
1 Das Bundesamt kann der Gesuchstellerin eine Kurznummer zuteilen, wenn diese Informationsdienste für die öffentliche Sicherheit anbieten will, die die Anrufenden bei konkreten Gefahrensituationen informieren oder beraten.
Art. 31a Abs. 2 und 3
Aufgehoben
Art. 31b Abs. 3bis
3bis Verbindungen zu Kurznummern für europäisch harmonisierte Dienste von sozialem Wert müssen für die Anrufenden kostenlos sein.
Art. 32 Verzeichnis und Vermittlungsdienst für Sehbehinderte und Personen
mit eingeschränkter Mobilität
1 Der Zugang zum Verzeichnis und zum Vermittlungsdienst für Sehbehinderte und Personen mit eingeschränkter Mobilität im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung vom 9. März 20072 über Fernmeldedienste muss über die Kurznummer 1145 sichergestellt sein.
2 Für die Zuteilung und die Verwaltung der Kurznummer 1145 wird keine Verwaltungsgebühr erhoben.
Art. 47 Abs. 1
1 Auf Antrag teilt das Bundesamt einer Anbieterin von Fernmeldediensten einen Mobile Network Code nach der ITU-T-Empfehlung E.2123 zu, sofern die Anbieterin:
a. über eine Funkkonzession für GSM/UMTS oder für eine vergleichbare Mobilfunktechnik verfügt;
b. mit einer Inhaberin einer Funkkonzession nach Buchstabe a eine Vereinbarung über die Nutzung von deren schweizerischem Mobilfunknetz (nationales Roaming) abgeschlossen hat; oder
c. andere Mobilitätsdienste gemäss E.212 anbietet.
2 SR 784.101.1
3 Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden.