Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/107: Änderung von Verordnungen betreffend das Fernmeldegesetz (FMG) · 13 Seiten
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Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
08.04.2009
Änderung der Verordnungen zum Fernmelde-
gesetz
Erläuternder Bericht
1. Verordnung über Fernmeldedienste (FDV)
Art. 3 Abs. 1 Bst. c Ausnahmen von der Meldepflicht
Mit der Änderung des Fernmeldegesetzes und der Revision des Radio- und Fernsehgesetzes, die im April 2007 in Kraft getreten sind, hat die Zahl der registrierten Anbieterinnen von Fernmeldediensten stark zugenommen. Neu gelten auch kleine Betreiber von Kabelfernsehnetzen als Anbieterinnen von Fernmeldediensten und müssen sich beim BAKOM melden. Um den mit der Registrierung, der Aufsicht und der Erhebung statistischer Daten verbundenen Aufwand zu verringern, wird
vorgeschlagen, diejenigen Anbieterinnen von der Meldepflicht auszunehmen, deren Tätigkeit sich auf die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen über Leitungen beschränkt und die nicht mehr als 5000 Kundinnen und Kunden haben. Dies betrifft rund 380 Anbieterinnen, insbesondere
Gemeinden, die ein eigenes Kabelnetz betreiben. Die Aufsicht über diese Anbieterinnen könnte auf Basis der Beschwerden der Benutzerinnen und Benutzer, insbesondere in Bezug auf die
Verbreitungspflicht für bestimmte Programme («must carry rule»), weiterhin gewährleistet werden. Dank dieser Massnahme könnte das BAKOM seine Aufsichtstätigkeit auf die in den Bereichen Telefonie, Internet-Dienste und Datenübermittlung aktiven Unternehmen konzentrieren. Rund 30 Anbieterinnen, die nur Radio- und Fernsehprogramme verbreiten, haben gegenwärtig über 5000 Kundinnen und Kunden und sind deshalb nach wie vor meldepflichtig. Anbieterinnen, die Radio- und Fernsehprogramme drahtlos verbreiten, bleiben ebenfalls meldepflichtig, da sie zusätzlich eine Funkkonzession benötigen.
Art. 4 Abs. 2 Liste der gemeldeten Anbieterinnen
Eine Aktualisierung der Liste der gemeldeten Anbieterinnen von Fernmeldediensten ist nicht nur im Falle der Einstellung ihrer Geschäftstätigkeit gerechtfertigt, sondern auch dann, wenn sie während ihrer Geschäftstätigkeit unter eine der in Artikel 3 aufgeführten Ausnahmen fallen. Dies gilt
insbesondere für die Anbieterinnen, die gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c neu von der
Meldepflicht ausgenommen sind.
Art. 10 Abs. 3 Transparenz der Preise
Der Klarheit wegen und zur besseren Verständlichkeit wird der Begriff internationales Roaming nun explizit erklärt. Darunter ist die Nutzung ausländischer Mobilfunknetze zu verstehen.