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Vernehmlassung 2008/107: Änderung von Verordnungen betreffend das Fernmeldegesetz (FMG) · 6 Seiten
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Verordnung über Fernmeldedienste
(FDV)
Änderung vom … Entwurf vom 08.04.2009
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 9. März 20071 über Fernmeldedienste wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 1 Bst. c
1 Von der Meldepflicht ausgenommen sind:
c. Anbieterinnen, deren Fernmeldedienste sich auf die Verbreitung von Programmen über Leitungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe g und Artikel 59 bis 62 des Bundesgesetzes vom 24. März 20062 über Radio und Fernsehen (RTVG) beschränken und die weniger als 5000 Kundinnen und Kunden haben.
Art. 4 Abs. 2
2 Es streicht Anbieterinnen, die ihre Geschäftstätigkeit eingestellt haben oder unter eine der in Artikel 3 aufgeführten Ausnahmen fallen, von der Liste. Dabei stützt es sich namentlich auf die Daten, die ihm die Anbieterinnen zu statistischen Zwecken eingereicht haben.
Art. 10 Abs. 3
3 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Anrufe auf Mehrwertdienste, Auslandverbindungen und die Nutzung ausländischer Mobilfunknetze (internationales Roaming).
Art. 10a Tarife für das internationale Roaming
1 Die Mobilfunkanbieterinnen müssen ihre Kundinnen und Kunden beim Vertragsabschluss schriftlich über die für das internationale Roaming geltenden Tarife, einschliesslich der verfügbaren Tarifoptionen zur Preisreduktion, informieren.
2Beim Wechsel auf ein ausländisches Mobilfunknetz müssen sie ihre Kundinnen und Kunden ohne Verzögerung, unentgeltlich und leicht verständlich über die Nutzung der internationalen Roamingdienste und über die dabei maximal anfallenden Kosten informieren.
1 SR 784.101.1
2 SR 784.40
2009–......