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Vernehmlassung 2008/107: Änderung von Verordnungen betreffend das Fernmeldegesetz (FMG) · 4 Seiten
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Art. 54 Abs. 6, 6bis, 6ter und 7
6, 6bis und 6terAufgehoben
7 Die Nummern 1600, 161, 162 und 164 können so lange in Betrieb bleiben, bis die Inhaberinnen auf den Betrieb verzichten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022. Sie dürfen nur entsprechend der Zuteilungsverfügung verwendet werden. Wird innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl von 500 000 Anrufen nicht erreicht, so wird die betreffende Nummer innert Jahresfrist endgültig ausser Betrieb gesetzt. Die Nummern dürfen weder übernommen noch auf andere Inhaberinnen übertragen werden.
II
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
.... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates:
Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova