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Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 45 Seiten

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Entwurf Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag

Art. 125 Rechtsanwendung im Bereich Lebensversicherung

1 Das Recht, das auf die Lebensversicherungsverträge in den nach Artikel 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 200418 (VAG) vom Bundesrat bestimmten Versicherungszweigen anwendbar ist, ist das Recht des Vertragsstaats, in dem die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder, im Falle einer juristischen Person, eine Niederlassung hat, auf die sich der Vertrag bezieht. Die Parteien können jedoch das Recht eines andern Staates wählen, sofern dies nach dem Recht dieses Vertragsstaats zulässig ist.

2 Handelt es sich bei der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer um eine natürliche Person und hat diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat als dem, dessen Staatsangehörige sie ist, so können die Parteien das Recht des Vertragsstaats wählen, dessen Staatsangehörige sie ist.

3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des schweizerischen Rechts, die im Sinn von Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198719 über das Internationale Privatrecht ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln.

4 Im Sinn von Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht bleiben ferner vorbehalten die zwingenden Vorschriften des Rechts des Vertragsstaats der Verpflichtung.

4. Titel: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 126 Übergangsbestimmungen

1 Das Gesetz ist auf alle Verträge anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten abgeschlossen werden.

2 Das Gesetz ist auf Änderungen bestehender Verträge anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten vereinbart werden.

3 Auf die beim Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden Verträge sind ab diesem Zeitpunkt folgende Bestimmungen anwendbar: die Artikel 1, 3, 6, 7, 8, 10 Absatz 2, 28, 29, 31, 32-37, 39-52, 54-57, 59-66, 74-85, 88, 89, 91-106, 108-113 Absätze 2 und 3, 114-116, 119-125.

4 Artikel 2 ist auf die Bestimmungen nach Absatz 3 anwendbar.

18 SR 961.01

19 SR 291