Vorlage

Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 45 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 34Fedlex · Vorlage

Entwurf Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag

a. Hat die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer ihren oder

seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre oder seine Hauptverwaltung im Vertragsstaat, in dem das Risiko gelegen ist, so ist das auf den Vertrag anwendbare Recht das Recht dieses Vertragsstaats. Die Parteien können jedoch das Recht eines anderen Staates wählen, sofern dies nach dem Recht dieses Vertragsstaats zulässig ist.

b. Hat die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer ihren oder

seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre oder seine Hauptverwaltung nicht in dem Vertragsstaat, in dem das Risiko gelegen ist, so können die Vertragsparteien wählen, ob das Recht dieses Vertragsstaats oder das Recht jenes Staates, in dem die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre oder seine Hauptverwaltung hat, auf den Vertrag anwendbar sein soll.

c. Übt die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer eine Tätig-

keit im industriellen oder gewerblichen Sektor oder eine freiberufliche Tätigkeit aus und deckt der Vertrag zwei oder mehrere in verschiedenen Vertragsstaaten gelegene Risiken in Verbindung mit diesen Tätigkeiten, so umfasst die freie Wahl des auf den Vertrag anwendbaren Rechts das Recht dieser Vertragsstaaten und des Staates, in dem die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre oder seine Hauptverwaltung hat.

d. Lassen die nach den Buchstaben b und c wählbaren Rechte eine weiterge-

hende Rechtswahl zu, können die Parteien davon Gebrauch machen.

e. Beschränken sich die durch den Vertrag gedeckten Risiken auf Schadenfälle,

die in einem anderen Vertragsstaat eintreten können als demjenigen, in dem das Risiko gelegen ist, können die Parteien das Recht des anderen Staates wählen.

f. Bei der Versicherung von Grossrisiken gemäss Absatz 6 können die Parteien

jedes beliebige Recht wählen.

g. Befinden sich die wesentlichen Sachverhaltselemente (Versicherungsnehme-

rin, Versicherungsnehmer, Ort des gelegenen Risikos) im selben Vertragsstaat, darf die Wahl eines Rechts in den unter den Buchstaben a und f genannten Fällen durch die Parteien die zwingenden Bestimmungen dieses Vertragsstaats nicht berühren.

h. Die unter den Buchstaben a–g genannte Rechtswahl muss ausdrücklich er-

folgt sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Vertragsklauseln oder aus den Umständen des Falls ergeben. Ist dies nicht der Fall oder ist keine Rechtswahl getroffen worden, so gilt für den Vertrag das Recht desjenigen nach den Buchstaben a–g in Betracht kommenden Staates, zu dem er in der engsten Beziehung steht. Jedoch kann auf einen selbständigen Teil des Vertrages, der zu einem anderen nach den Buchstaben a–g in Betracht kommenden Staat in engerer Beziehung steht, ausnahmsweise das Recht dieses anderen Staates anwendbar sein. Es wird vermutet, dass der Vertrag die engsten Beziehungen zu dem Vertragsstaat aufweist, in dem das Risiko gelegen ist.