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Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 45 Seiten
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Entwurf Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des schweizerischen Rechts, die im Sinn von Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198717 über das Internationale Privatrecht ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln.
3 Im Sinn von Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht bleiben ferner vorbehalten die zwingenden Vorschriften des Rechts des Vertragsstaats, in dem das Risiko gelegen ist, oder eines Vertragsstaats, der die Versicherungspflicht vorschreibt.
4 Deckt der Vertrag in mehr als einem Vertragsstaat gelegene Risiken, so wird für die Anwendung der Absätze 2 und 3 davon ausgegangen, dass er mehreren Verträgen entspricht, von denen sich jeder auf jeweils einen Vertragsstaat bezieht.
5 Ein Risiko gilt als in dem Staat gelegen, in dem:
a. sich die versicherten Gegenstände befinden, wenn Gebäude oder Gebäude einschliesslich darin befindliche Sachen versichert werden;
b. die versicherten Fahrzeuge, ungeachtet welcher Art, zugelassen sind;
c. die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer einen Vertrag von höchstens vier Monaten Dauer zur Versicherung von Reise- und Ferienrisiken abgeschlossen hat, ungeachtet des betreffenden Versicherungszweiges;
d. die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder, im Falle einer juristischen Person, eine Niederlassung hat, auf die sich der Vertrag bezieht.
6 Ein Grossrisiko liegt vor, wenn:
a. die unter den Versicherungszweigen Schienenfahrzeug-Kasko, Luftfahrzeug-Kasko, See-, Binnensee- und Flussschifffahrts- Kasko, Transportgüter, Luftfahrzeughaftpflicht und See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht eingestuften Risiken betroffen sind;
b. die unter den Zweigen Kredit und Kaution eingestuften Risiken betroffen sind, sofern die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer eine Erwerbstätigkeit im industriellen oder gewerblichen Sektor oder eine freiberufliche Tätigkeit ausübt und das Risiko damit im Zusammenhang steht;
c. die unter den Zweigen Landfahrzeug-Kasko, Feuer- und Elementarschäden, Sonstige Sachschäden, Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb, Allgemeine Haftpflicht und Verschiedene finanzielle Verluste eingestuften Risiken betroffen sind, sofern die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer bei mindestens zwei der drei folgenden Kriterien die Obergrenzen überschreitet:
1. Bilanzsumme: 6,2 Millionen Euro;
2. Nettoumsatz: 12,8 Millionen Euro;
3. 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.
17 SR 291