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Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 45 Seiten
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Entwurf Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag
2 Das Versicherungsunternehmen hat die betroffenen Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer unverzüglich über dieses Recht und über die Versicherungsdeckungen zu informieren, die der offene Bestand aufweist.
3 Massgebend für die prämienmässige Einstufung beim Wechsel vom bisherigen zum neuen Vertrag sind Alter und Gesundheitszustand der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers beim Abschluss des bisherigen Vertrags.
Art. 117 Mitwirkende Ursachen
1 Ist vereinbart, dass der Anspruch auf Leistungen entfällt oder sich vermindert, wenn bestimmte Ursachen bei der versicherten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt haben, hat das Versicherungsunternehmen die Voraussetzungen des Wegfalls oder der Minderung des Anspruchs nachzuweisen.
2 Die versicherte Person hat bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken.
Art. 118 Verhältnis zur sozialen Krankenversicherung
1 Für Versicherte, die nach Artikel 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19829 als arbeitslos gelten, sind die Artikel 71 und 73 des Bundesgesetzes vom 18. März 199410 über die Krankenversicherung (KVG) sinngemäss anwendbar.
2 In der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung ist Artikel 69 KVG sinngemäss anwendbar, auch wenn sie durch ein mit dem Krankenversicherungsunternehmen verbundenes Unternehmen abgeschlossen wird. Sie gilt in diesem Fall als Schadenversicherung.
Art. 119 Hinweispflicht bei betrieblichen Kollektivversicherungen
1Bei betrieblichen Kollektivverträgen ist die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Versicherten über den wesentlichen Inhalt des Vertrags, dessen Änderungen und Beendigung sowie über ein allfälliges Recht zum Übertritt in eine Einzelversicherung zu informieren.
2Das Versicherungsunternehmen weist die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer schriftlich auf diese Pflicht hin und stellt ihm die erforderlichen Informationen in geeigneter Form zur Verfügung.
Art. 120 Gerichtsstand in der Kollektivkrankentaggeldversicherung
Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, in Kollektivkrankentaggeldversicherungsverträgen mit Arbeitgebern einen zusätzlichen Gerichtsstand am Arbeitsort der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers vorzusehen.
9 SR 837.0
10 SR 832.10