Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten
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was einen Anstieg der Verwaltungskosten und unnötige Identifikationsprobleme schaffen könnte.
2.3 3. Titel: Internationale Verhältnisse
Die Artikel 122 ff. E-VVG regeln neu in halbzwingender Weise die Frage des anwendbaren Rechts im Rahmen zulässiger internationaler Versicherungsverträge mit Staaten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum. Dabei wurde das bisherige Recht, welches im Zug der seinerzeitigen Swisslex-Vorlagen geschaffen worden war, übernommen. Es erscheint kaum angebracht, diese Bestimmungen einer Neuformulierung zu unterziehen. Allgemein wird indessen neu die Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG) auf Verträge im internationalen Verhältnis geregelt.
Art. 122 Anwendbares Recht
Artikel 122 E-VVG beinhaltet die allgemeine Regel, wonach auf Verträge im internationalen Verhältnis die Artikel 117 ff. IPRG als anwendbar erklärt werden. Für Konsumentenverträge, wie sie in Artikel 5 Absatz 2 E-VVG definiert werden, gilt Artikel 120 IPRG.
Art. 123 Sonderbestimmungen für die Rechtsanwendung mit Vertragsstaaten
Artikel 123 E-VVG entspricht Artikel 101a VVG und legt als lex specialis zu Artikel 122 E-VVG fest, dass die Artikel 124 und 125 E-VVG als Sonderbestimmungen für die Rechtsanwendung mit Vertragsstaaten gelten. Der Anwendungsbereich dieser IPR-Sonderbestimmungen ist abhängig von der Gewährung des Gegenrechts durch ausländische Staaten. Den Anforderungen der gegenseitigen Anerkennung aufsichtsrechtlicher Anforderungen und Massnahmen genügt bislang einzig das Abkommen zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Direktversicherung vom 19. Dezember 1996 (SR 0.961.514).
Art. 124 Rechtsanwendung im Bereich Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung
Die Bestimmung entspricht Artikel 101b VVG.
Art. 125 Rechtsanwendung im Bereich Lebensversicherung
Artikel 125 E-VVG entspricht Artikel 101c VVG.
2.4 4. Titel: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 126 Übergangsbestimmungen
Die Übergangsbestimmungen regeln den zeitlichen Anwendungsbereich des neuen Gesetzes.