Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten

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Art. 78 Voraussetzungen des Rückgriffs Absatz 1

Artikel 78 Absatz 1 E-VVG dient der wirtschaftlichen Umsetzung des Quotenvorrechts und der Quotenteilung gemäss Artikel 77 E-VVG. Die Bestimmung statuiert die Vorabbefriedigung des Geschädigten, während das Versicherungsunternehmen seine Ansprüche erst soll ausüben können, wenn der Geschädigte seinen Anteil erhalten hat. So kann beispielsweise der Kaskoversicherer erst auf den Haftpflichtigen Rückgriff nehmen, wenn dieser an den Geschädigten Zahlung geleistet hat. Gleiches gilt für die Fälle der Quotenteilung, bei denen der Rückgriff des Versicherungsunternehmens auf den Schädiger erst dann zulässig ist, wenn der Schädiger den Geschädigten befriedigt hat. Artikel 78 Absatz 1 E-VVG ist zwingend.

Absatz 2

Artikel 78 Absatz 2 E-VVG handelt – wie auch Absatz 1 – von Regressprivilegien. Wenn besondere Umstände (Art. 4 ZGB) vorliegen, kann die Durchsetzung der Regressansprüche des Versicherungsunternehmens eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen werden. Die Rechtfertigung für den Ausschluss oder die Einschränkung kann dabei – wie bereits nach geltendem Artikel 72 Absatz 3 VVG – namentlich in einer nahen Beziehung der geschädigten Person zum Schädiger bestehen. Die Privilegierung gewisser Personenkreise verfolgt unterschiedliche Ziele: zum einen die wirtschaftliche Schonung der Sphäre des Geschädigten, der durch den Rückgriff auf eine ihm nahe stehende Person unter Umständen selber wieder mit dem Schaden belastet würde; zum andern dient sie aber auch der Erhaltung des Rechtsfriedens im persönlichen Umfeld des Geschädigten. Das Sozialversicherungsrecht kennt solche Einschränkungen des Rückgriffs ebenfalls (Art. 75 ATSG). Artikel 78 Absatz 2 E-VVG würde es auch zulassen, den Rückgriff auszuschliessen, wenn die haftpflichtige Person dadurch in eine finanzielle Notlage geriete. Im Gegensatz zum halbzwingenden Artikel 72 Absatz 3 VVG ist Artikel 78 Absatz 2 E-VVG zwingend ausgestaltet und kann daher von den Parteien nicht abgeändert werden.

Die Beeinträchtigung der Rückgriffsrechte durch den Anspruchsberechtigten nach Artikel 72 Absatz 2 VVG wird von Artikel 42 Absatz 5 E-VVG erfasst.

2.2.12 2. Abschnitt: Mehrfachversicherung in der Schadenversicherung

Dieser Abschnitt regelt zwingend die Fälle der heutigen Doppelversicherung (Art. 53 und 71 VVG) in einer neuen und zeitgemässen Weise. Er erfasst nur Mehrfachversicherungen, die von demselben Versicherungsnehmer mit mehreren Versicherungsunternehmen abgeschlossen wurden.

Art. 79 Meldepflicht

Artikel 79 E-VVG übernimmt den Grundgedanken von Artikel 53 Absatz 1 VVG und statuiert die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, alle beteiligten Versicherungsunternehmen darüber zu informieren, wenn dieselben Schäden (zum Beispiel Schäden am selben Gebäude, Hausrat, Motorfahrzeug oder Vermögen) gegen dieselbe Gefahr (Feuer, Wasser, Diebstahl etc.) und für dieselbe Zeit auch durch ande-