Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten
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re Versicherungsunternehmen versichert werden und dieselbe Person beim Eintritt des befürchteten Ereignisses anspruchsberechtigt sein soll, das heisst, eine Versicherung desselben wirtschaftlichen Interesses vorliegt (zum wirtschaftlichen Interesse vgl. Art. 9 Abs. 1 E-VVG). Diese Informationspflicht setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer von der bestehenden Mehrfachversicherung Kenntnis hat.
Artikel 53 Absatz 1 VVG enthält als weitere Voraussetzung das Übersteigen des Versicherungswertes durch das Total der Versicherungssummen. Dieser Aspekt kann allerdings nur bei der Vollwertversicherung relevant werden, bei welcher die Versicherungssumme dem gesamten Versicherungswert entsprechen muss, damit ein Schaden vollständig ersetzt wird.
Demgegenüber wird in der Erstrisikoversicherung ein versicherter Schaden bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme ohne Rücksicht auf einen eventuellen Versicherungswert ersetzt. Da Artikel 79 E-VVG auch auf Erstrisikoversicherungen anwendbar sein soll, wird vorgeschlagen, für Vollwertversicherungen eine spezifische Bestimmung vorzusehen (Art. 81 Abs. 1 E-VVG).
Art. 80 Kündigungsrecht
Die Mehrfachversicherung hat vom Willen des Versicherungsunternehmens unabhängige Auswirkungen auf den Inhalt des Vertrags (vgl. Art. 81 E-VVG). Daher muss das Versicherungsunternehmen die Möglichkeit haben, diesen zu kündigen, da es sonst unter Umständen an einen Vertrag gebunden ist, den es in Kenntnis seines Inhaltes so nicht abgeschlossen hätte (Minimalprämie etc.). Artikel 80 Absatz 1 E-VVG räumt daher jedem beteiligten Versicherungsunternehmen eine zweiwöchige Kündigungsfrist seit Zugang der Mitteilung des Versicherungsnehmers ein. Zudem auferlegt diese Bestimmung dem kündigenden Versicherungsunternehmen die Pflicht, die restlichen Versicherungsunternehmen über die Kündigung zu informieren.
Art. 81 Folgen bei ungekündigten Verträgen
Im geltenden Recht werden die Rechtsfolgen der Doppelversicherung für Versicherungssumme und Prämie nicht geregelt. Diese Lücke schliesst Artikel 81 E-VVG und unterscheidet dabei zwischen Vollwert- und Erstrisikoversicherung.
Absatz 1
Bei der Vollwertversicherung stimmen der Versicherungswert (Art. 86 E-VVG) und die Versicherungssumme (Art. 38 E-VVG) bei Vertragsabschluss überein. Wurden aufgrund einer Mehrfachversicherung verschiedene Versicherungssummen vereinbart, die in ihrer Gesamtheit den Versicherungswert übersteigen, liegt darin ein Verstoss gegen dieses Prinzip. Artikel 81 Absatz 1 E-VVG vermeidet dieses unerwünschte Ergebnis, indem die Gesamtheit der Versicherungssummen zwingend so zu reduzieren ist, dass diese zusammengenommen mit dem Versicherungswert übereinstimmen. Entsprechend der Reduktion der Versicherungssummen werden die einzelnen Prämien angepasst.