Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 71Fedlex · Erläuternder Bericht
der Schadenersatzanspruch des Geschädigten gegenüber dem Schädiger aufgrund eines Reduktionsgrundes (z.B. Selbstverschulden) kleiner ist als der effektive Schaden und zudem die Versicherungsleistung die tatsächlich erlittene Einbusse nicht vollständig abdeckt. Dazu folgendes Beispiel: Der Schaden beträgt CHF 100'000. Die Versicherungsleistung beläuft sich auf CHF 80'000, der Schadenersatzanspruch gegenüber dem Dritten bei einer Haftungsquote von 50 Prozent auf CHF 50'000. Vom Versicherungsunternehmen kann der geschädigte Versicherte CHF 80’000 fordern, während er CHF 20’000 vorab vom Schädiger verlangen muss. Auf das Versicherungsunternehmen geht in der Folge lediglich ein Anspruch im Umfang von CHF 30'000 über, obwohl es Leistungen im Betrag von CHF 80'000 zu erbringen hat. Das Versicherungsunternehmen soll in solchen Fällen nicht zum Nachteil des Versicherten auf den Schädiger Rückgriff nehmen können; der geschädigte Versicherte darf vielmehr seinen Haftpflichtanspruch so weit selbst durchsetzen, bis er zusammen mit der Versicherungsleistung den gesamten zu ersetzenden Schaden gedeckt hat. Auf eine Kurzformel gebracht bedeutet das Quotenvorrecht: Schaden minus Versicherungsleistung gleich Direktanspruch des Geschädigten. Artikel 77 Absatz 1 E-VVG ist zwingend.
Absatz 2
Das Quotenvorrecht nach Absatz 1 wird durch die zwingende Regelung der Quotenteilung gemäss Absatz 2 eingeschränkt. Hat das Versicherungsunternehmen die eigene Leistung wegen einer grobfahrlässigen Herbeiführung des befürchteten Ereignisses durch den Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigten im Sinn von Artikel 42 Absatz 2 E-VVG gekürzt, so wird die Haftungsquote des Schädigers zwischen Versicherungsunternehmen und Versichertem so aufgeteilt, dass die Kürzung erhalten bleibt. Dieses Ergebnis wird dadurch erzielt, dass die Ansprüche des Versicherten gegenüber dem haftpflichtigen Dritten in dem Umfang auf das Versicherungsunternehmen übergehen, als dessen ungekürzte Leistung zusammen mit der Forderung, die gegenüber dem Schädiger besteht, den effektiven Schaden übersteigen. Beispiel: Der Schaden beträgt CHF 100'000, die ungekürzte Versicherungsleistung CHF 80'000. Es erfolgt eine Kürzung um 25 Prozent auf CHF 60'000. Der Schadenersatzanspruch gegenüber dem Dritten bei einer Haftungsquote von 50 Prozent beläuft sich auf CHF 50'000. Die ungekürzte Leistung des Versicherungsunternehmens von CHF 80'000 und die Forderung gegenüber dem Schädiger von CHF 50’000 ergeben zusammen CHF 130’000 und übersteigen somit den tatsächlichen Schaden um CHF 30’000. Im Umfang von CHF 30'000 kann das Versicherungsunternehmen auf den Schädiger regressieren. Dem Versicherten verbleibt somit gegenüber dem Schädiger ein Anspruch von CHF 20’000. Zusammen mit der gekürzten Versicherungsleistung von CHF 60’000 erhält er somit CHF 80’000 seines effektiven Schadens ersetzt, womit er letztlich CHF 20'000 selber tragen muss. Aus diesem Beispiel wird deutlich, dass sich bei der Quotenteilung die Reduktion gemäss Artikel 42 Absatz 2 E-VVG auswirkt und die prozentuale Kürzung dadurch beidseitig weitergegeben wird.