Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten

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Art. 83 Verletzung der Meldepflicht

Artikel 83 E-VVG regelt die Rechtsfolgen der Verletzung der Meldepflicht des Versicherungsnehmers gemäss Artikel 79 E-VVG. Unterlässt der Versicherungsnehmer die Meldung in der Absicht, sich oder einen anderen dadurch unrechtmässig zu begünstigen, werden die beteiligten Versicherungsunternehmen von ihrer Leistungspflicht für bereits eingetretene Versicherungsfälle befreit. Ausserdem haben die Versicherungsunternehmen das Recht, die Versicherungsverträge innert einer Frist von vier Wochen seit Kenntnis der Meldepflichtverletzung und der rechtswidrigen Absicht zu kündigen. Für Versicherungsverträge, die ungekündigt bleiben, gelten nach Ablauf der Kündigungsfrist die Rechtsfolgen von Artikel 81 E-VVG analog.

Art. 84 Ausnahmen

Artikel 84 E-VVG nimmt die in der Praxis häufig vorkommenden Bagatellfälle vom Anwendungsbereich der Artikel 79 bis 82 E-VVG aus.

2.2.13 3. Abschnitt: Summenversicherung

Art. 85

Artikel 85 E-VVG enthält den Kumulationsgrundsatz der Summenversicherung, wie ihn bereits Artikel 96 VVG kennt. Das geltende Recht folgt der an sich nicht zu beanstandenden Überlegung, dass Summenversicherungen hauptsächlich im Bereich der Personenversicherungen vorkommen und schliesst den Regress des Versicherungsunternehmens lediglich für diese aus.

Der Entwurf trägt demgegenüber dem Umstand Rechnung, dass in der Praxis nicht nur Personen-, sondern auch Sach- und Vermögensversicherungen als Schaden- oder Summenversicherung ausgestaltet werden. Zu nennen sind etwa die Neuwert- oder Zeitwertzusatzversicherung im Umfang, in dem sie Leistungen gewähren, die über den Zeitwert hinausgehen. Dementsprechend soll der Kumulationsgrundsatz für die Summenversicherung im Allgemeinen statuiert werden. Grundsätzlich ist daher nach Artikel 85 E-VVG bei der Summenversicherung die Versicherungsleistung zusätzlich zu weiteren Ansprüchen gegenüber Dritten geschuldet. Eine Vorteilsanrechnung beziehungsweise eine Subrogation des Versicherungsunternehmens in die Ansprüche des Versicherten findet anders als bei der Schadenversicherung (Art. 76 E-VVG) nicht statt.

Artikel 85 E-VVG ist im Gegensatz zu Artikel 96 VVG zwingend und kann somit durch Parteivereinbarung nicht abgeändert werden.

2.2.2 2. Kapitel: Einzelne Versicherungszweige

2.2.21 1. Abschnitt: Sachversicherung

Art. 86 Versicherungswert

Mit dem Versicherungswert wird der Wert der versicherten Sache zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bezeichnet. Der Versicherungswert ist eine Besonderheit der