Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 59 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)
Artikel 120 Gerichtsstand in der Kollektivkrankentaggeldversicherung
Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, in Kollektivkrankentaggeldversicherungsverträgen mit Arbeitgebern einen zusätzlichen Gerichtsstand am Arbeitsort der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers vorzusehen.
LU sieht eine mögliche Koordinationsproblematik mit dem ATSG.
Artikel 121 Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 unterstehende private Versicherungsunternehmen sind nur berechtigt, die Versichertennummer der AHV nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Durchführung der privaten Zusatzversicherungen im Rahmen der
Krankenversicherung oder der Unfallversicherung systematisch zu verwenden, wenn sie:
a. die in Artikel 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung vorgesehenen Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung anbieten;
b. nach Artikel 68 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) im Register der UVG-Versicherer eingetragen sind und die Zusatzversicherungen zum UVG anbieten.
SVV, SGV, Groupe Mutuel, Visana beantragen, dass auch die Versicherer, welche die
kollektive Krankentaggeldversicherung anbieten, die Versichertennummer verwenden dürfen. SBV will, dass die Versichertennummer im ganzen Personenversicherungsbereich verwendet werden darf.
4.1.13. 3. Titel (Art. 122 – 125)
Artikel 124 Rechtsanwendung im Bereich Direktversicherung mit Ausnahme der Le-
bensversicherung
1 Auf Verträge in den Artikel 6 VAG vom Bundesrat bestimmten Zweigen der Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung sind, wenn sie Risiken decken, die im Sinn von Absatz 5 in einem Vertragsstaat gelegen sind, die folgenden Vorschriften anwendbar:
a. Hat die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre oder seine Hauptverwaltung im Vertragsstaat, in dem das Risiko gelegen ist, so ist das auf den Vertrag anwendbare Recht das Recht dieses Vertragsstaats. Die Parteien können jedoch das Recht eines
anderen Staates wählen, sofern dies nach dem Recht dieses Vertragsstaats zu lässig ist.
b. Hat die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre oder seine Hauptverwaltung nicht in dem Vertragsstaat, in dem das Risiko gelegen ist, so können die Vertragsparteien wählen, ob das Recht dieses Vertragsstaats oder das Recht jenes Staates, in dem die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer ihren oder seinen gewöhnli-