Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/113: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 8 Seiten

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I. Pflegefinanzierung

1 Einführung

11 Ausgangslage

Die Eidgenössischen Räte haben am 13. Juni 2008 die Revision des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) im Bereich der Pflegefinanzierung beschlossen (BBl 2008 5247). Die Revision hat zur Folge, dass auch die von den Änderungen betroffenen Verordnungen angepasst werden müssen. Es handelt sich dabei namentlich um die Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) und die Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV; SR 832.112.31). Die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) muss auch angepasst werden, insbesondere hinsichtlich der Definition der Heime.

Für die Festlegung des Datums des Inkrafttretens des Gesetzes über die Neuordnung der Pflegefinanzierung (im Folgenden "das Gesetz" genannt) ist der Bundesrat zuständig. Vorgesehen ist ein Inkrafttreten per 1. Juli 2009.

Die Neuordnung der Pflegefinanzierung beinhaltet, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung einen Frankenbetrag leistet, der je nach Pflegebedarf variiert. Die Beiträge werden vom Bundesrat für die ganze Schweiz einheitlich festgelegt. Dabei handelt es sich einzig um Pflegeleistungen im Sinne des Artikel 25a Absatz 1 KVG, da die Pensions- und Betreuungskosten wie heute von den pflegebedürftigen Personen getragen werden müssen, bzw. subsidiär durch die Sozialleistungen (insbesondere die Ergänzungsleistungen [EL]), die bedarfsabhängig ausgerichtet werden. Für die Pflegekosten, die nicht von den Sozialversicherungen übernommen werden, dürfen die versicherten Personen bis zu einem Betrag von höchstens 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrags belastet werden. Die Versicherten haben zudem auch auf dem Pflegebeitrag die Kostenbeteiligung nach Artikel 64 KVG zu entrichten. Die Kantone regeln die Restfinanzierung. Angesichts des vorgesehenen Datums für die Inkraftsetzung, sind die Kantone aufgefordert, die notwendigen kantonalen Ausführungsbestimmungen umgehend an die Hand zu nehmen.

12 Revision der Verordnung

Nach Artikel 25a Absatz 1 des Gesetzes leistet die obligatorische Krankenpflegeversicherung einen Beitrag an die Pflegeleistungen, die aufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant erbracht werden.

Der Bundesrat bezeichnet die Pflegeleistungen und regelt das Verfahren der Bedarfsermittlung. Er setzt ebenfalls die Beiträge differenziert nach dem Pflegebedarf in Franken sowie die Modalitäten für die Qualitätskontrolle fest.

Mit dem dringlichen Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 (Pflegetarife; AS 2004 4375) wurde eine Übergangsbestimmung in das KVG aufgenommen, die das Einfrieren der Pflegetarife vorsah und damit ein Überschreiten der Rahmentarife nicht mehr erlaubte. Im Hinblick auf die Neuordnung der Pflegefinanzierung wurde die Gültigkeitsdauer dieses Gesetzes bis zum Inkrafttreten der Neuordnung, längstens bis zum 31. Dezember 2006 befristet. Die Gültigkeitsdauer des dringlichen Bundesgesetzes wurde später bis zum 31. Dezember 2008 verlängert (AS 2006 5767). Auch wenn der vorgesehene Termin für das Inkrafttreten der Pflegefinanzierung nicht direkt an das dringliche Bundesgesetz anschliesst, ist eine Verlängerung des Einfrierens nicht zwingend notwendig und deshalb nicht vorgesehen. Die geltenden KVG-Bestimmungen zu den Rahmentarifen sind nämlich auch beim Wegfall des dringlichen Bundesgesetzes anwendbar. Folglich können die Rahmentarife nur unter den in Artikel 9a KLV festgelegten Bedingungen überschritten werden.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes wird hingegen dieses System der Rahmentarife hinfällig. Die einschlägigen Bestimmungen sind daher auf diesen Zeitpunkt aufzuheben.