Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/113: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 8 Seiten
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2 Bestimmungen
21 Allgemeine Leistungen (Art. 33)
Artikel 33 KVV zählt diejenigen Kompetenzen auf, die der Bundesrat dem Departement bezüglich der Leistungsbezeichnung überträgt. Mit der Neuordnung der Pflegefinanzierung wurden die Regelungen zu den Pflegeleistungen auf Gesetzesstufe neu strukturiert. Artikel 25 KVG umschreibt die allgemeinen Leistungen bei Krankheit, nach Artikel 33 Absatz 2 KVG bezeichnet der Bundesrat die nicht von Ärzten und Ärztinnen oder Chiropraktoren und Chiropraktorinnen Leistungen näher. Neu regelt Artikel 25a des Gesetzes die Frage der Kostenübernahme der Pflegeleistungen im engeren Sinn, d.h. die Leistungen der Krankenpflege und überträgt damit dem Bundesrat zusätzliche Vollzugskompetenzen. Eine Übertragung dieser Kompetenzen an das Departement benötigt daher eine entsprechende Anpassung von Artikel 33 KVV.
Mit Buchstabe b überträgt der Bundesrat dem Departement die Kompetenz zur Bezeichnung der Leistungen nach Artikel 25 Absatz 2 KVG, die nicht von Ärzten und Ärztinnen oder Chiropraktoren und Chiropraktorinnen erbracht werden. Im Bereich der Pflege hat das Departement diese Kompetenz bereits in Artikel 7 KLV genutzt. Mit der Ergänzung in Artikel 25a Absatz 3 des Gesetzes ist Buchstabe b zu präzisieren und explizit festzuhalten, dass das Departement auch bezogen auf diesen Artikel über die Kompetenz zur Bezeichnung der Leistungen nach Artikel 25a Absätze 1 und 2 verfügt.
Weiter ist ein neuer Buchstabe h einzuführen, wonach dem Departement nach Artikel 25a Absatz 3 des Gesetzes explizit die Kompetenz übertragen wird, das Verfahren der Bedarfsermittlung zu definieren. Die Artikel 8 und 9 KLV sehen bereits Bestimmungen vor, um insbesondere eine Abstufung nach Pflegebedarfsstufen vorzuschreiben.
Mit einem weiteren Buchstaben i erhält das Departement zudem die Kompetenz, gestützt auf Artikel 25a Absatz 1 und 4 des Gesetzes die Höhe der Beiträge an die Pflegeleistungen differenziert nach Pflegebedarf in Franken festzulegen. Das Departement hat demzufolge auch die Kompetenz, nötigenfalls Anpassungen im Sinne von Absatz 1 der im Gesetz vorgesehenen Übergangsbestimmungen vorzunehmen.
22 Rahmentarife (Art. 59a)
Nach Artikel 59a KVV hat das Departement bisher die Kompetenz, Rahmentarife für die Pflegeleistungen festzulegen. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes, dem Wegfall von Artikel 104a KVG und der Einführung der Beitragslösung besteht keine Notwendigkeit mehr, Rahmentarife festzusetzen. Der Artikel ist daher aufzuheben.