Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/113: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 8 Seiten

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dem sollte es mindestens vier bis sechs Projekte geben, die sich auf möglichst viele Grenzregionen der Schweiz erstrecken. Das Bundesamt für Gesundheit hat sich am 8. Mai 2008 mittels einer Umfrage bei allen Grenzkantonen erkundigt, ob sie Interesse an der Lancierung eines Pilotprojektes hätten, denn es wurde angenommen, dass sie wegen der Befristung bis zum 31. Dezember 2009 von einer Realisierung abgehalten werden. Die Umfrage hat ergeben, dass noch weitere Grenzkantone ein Pilotprojekt für die Kostenübernahme für Leistungen im Ausland einreichen würden, wenn die Frist verlängert würde.

222 Bestimmungen

Artikel 36a Absatz 3 Buchstabe a: Aus diesen Gründen wird mit der vorgeschlagenen Verordnungsrevision die Befristung in Artikel 36a Absatz 3 Buchstabe a KVV geändert. Weil die Pilotprojekte nicht gleichzeitig eingereicht wurden und werden, wird mit der vorgeschlagenen Bestimmung beantragt, die Gültigkeitsdauer der einzelnen Pilotprojekte auf vier Jahre festzulegen und die Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung bis maximal vier Jahre zu gewähren.

Übergangsbestimmung: Da zwei Projekte bereits laufen, muss in einer Übergangsbestimmung geregelt werden, dass der neue Artikel 36a Absatz 3 Buchstabe a KVV auch für die bereits laufenden Pilotprojekte gilt, das heisst, dass auch die zwei Projekte insgesamt vier Jahre mit der Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung bis maximal vier Jahre dauern können. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bereits abgelaufene Projektdauer muss also von der neu festgelegten Gültigkeitsdauer von vier Jahren abgezogen werden.

23 Organisationen der Physiotherapie (Art. 52a)

231 Ausgangslage

In der Praxis erbringen Physiotherapeutinnen und -therapeuten seit Jahren nicht nur im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit, sondern auch als Angestellte bei selbständig tätigen Physiotherapeutinnen oder -therapeuten Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Unter den geltenden Bestimmungen ist dies nur insoweit zulässig, als es sich um praktische Arbeitstätigkeit zur Erlangung des Möglichkeit der eigenen Abrechnungsfähigkeit. handelt. Bei anderen Kategorien von Leistungserbringern sind Anstellungsverhältnisse ausserhalb der Weiterbildung teilweise zulässig, beispielsweise in der Ergotherapie oder der Pflege. Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, die rechtlichen Grundlagen an die geltende Praxis anzugleichen und damit einem entsprechenden Antrag des Schweizer Physiotherapie Verbands (Fisio), heute physioswiss, zu entsprechen.

232 Rechtliche Grundlagen

Artikel 35 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) zählt die zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassenen Leistungserbringer auf. Die Physiotherapie wird im KVG nicht namentlich erwähnt. Nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe e KVG sind Personen zugelassen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen und Organisationen, die solche Personen beschäftigen. Artikel 38 KVG gibt dem Bundesrat die Kompetenz, die Anforderungen an diese Personen und Organisationen festzulegen.

233 Bestimmung

Organisationen der Physiotherapie sollen neu als Leistungserbringer zugelassen werden. Damit wird der gängigen Praxis, wonach Leistungen angestellter Physiotherapeutinnen oder –therapeuten zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbracht werden, Rechnung getragen, ohne dass dies zu einer Mengenausweitung in der Physiotherapie beitragen sollte.

Analog zu den Organisationen der Ergotherapie müssen die Organisationen der Physiotherapie nach dem neuen Artikel 52a KVG nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen sein (Bst. a); ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeitsbereich festgelegt haben (Bst. b); über das erforderliche Fachpersonal verfügen, das eine dem Tätigkeitsbereich entsprechende Ausbildung hat (Bst. c); über Einrichtungen verfügen, die dem Tätigkeitsbereich entsprechen (Bst.