Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/113: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 8 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht

II. Andere Änderungen

1 Einführung

Unabhängig von der Revision der obgenannten Pflegefinanzierung ergreift das Eidgenössische Departement des Innern die Gelegenheit, um zusätzliche Änderungen der KVV vorzuschlagen. Diese betreffen die Verlängerung der Projektdauer für Pilotprojekte für die Kostenübernahme für Leistungen im Ausland (Art. 36a), die Organisationen der Physiotherapie (Art. 52a) sowie Anpassungen technischer Art (Art. 22 Abs. 3 und Art. 90b).

2 Bestimmungen

21 Streitigkeiten (Art. 22 Abs. 3 Bst. d)

Seit dem Inkrafttreten des Abkommens vom 21. Juni 19991 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (EG) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) und des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 19602 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Abkommen) am 1. Juni 2002 haben die nach dem schweizerischen Krankenversicherungsgesetz (KVG) versicherten Personen, die sich für kürzere oder längere Zeit in einem Land der EG/EFTA aufhalten und dort medizinischen Leistungen benötigen, Anspruch auf internationale Leistungsaushilfe. Sie können sich – gestützt auf die Europäische Krankenversicherungskarte oder eines der Formulare E106, E109, E112 oder E121 – wie inländische Personen von Ärztinnen und Ärzten und Spitälern behandeln lassen, ohne direkt bezahlen zu müssen. Die Rechnung wird vielmehr vom zuständigen aushelfenden Träger kontrolliert und bezahlt. Die entsprechende Rechnung wird dann über die ausländische Verbindungsstelle an die gemeinsame Einrichtung (GE) als Verbindungsstelle Krankenversicherung in der Schweiz übermittelt.

Die GE ist beauftragt mit dem Inkasso der entsprechenden Rechnungen aus dem Ausland bei den zuständigen Schweizerischen Krankenversicherern (Aufgabe als Verbindungsstelle, Art. 19 Abs. 1 KVV). Die meisten Rechnungen werden von den Krankenversicherern anstandslos bezahlt. Es kommt aber auch vor, dass ein Krankenversicherer trotz mehrerer Mahnungen und ohne triftige Gründe zu nennen, die ausstehenden Rechnungen nicht bezahlt. In solchen Fällen bleibt der GE nur das Zwangsvollstreckungsverfahren, das von den Krankenversicherern durch die Erhebung des Rechtsvorschlags gestoppt werden kann.

Bis jetzt ist der Rechtsweg für diesen Fall nicht speziell geregelt. Es kommt daher der allgemeine Rechtsweg gemäss Artikel 22 Absatz 1 KVV bzw. Artikel 87 KVG zur Anwendung.

Der neu vorgeschlagene Rechtsweg, der für diese Verbindungsstellenaufgabe eine Ausnahme von der allgemeinen Regelung von Artikel 87 vorsieht, hat sich bereits in anderen Gebieten (Risikoausgleich, Insolvenz, Umverteilung von Reserven, Auszahlung von Mehreinnahmen) bewährt. Bei der Erfüllung der Aufgaben als Verbindungsstelle übernimmt die GE nicht die Rolle eines Krankenversicherers, sie handelt nicht auf demselben Niveau wie ein Krankenversicherer, sondern wie ein übergeordnetes Organ. Deshalb rechtfertigt es sich, der GE auch in diesem Bereich zu ermöglichen, im Streitfall mit einer Verfügung zu entscheiden. Die Verfügung kann anschliessend an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden (Art. 22 Abs. 4 KVV, Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19683 über das Verwaltungsverfahren in Verbindung mit Art. 31 und Art. 33 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 20054 über das Bundesverwaltungsgericht).

1