Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/113: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 8 Seiten
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d); an Massnahmen zur Qualitätssicherung nach Artikel 77 KVG teilnehmen, die gewährleisten, dass eine dem Tätigkeitsbereich entsprechende, qualitativ hoch stehende und zweckmässige Physiotherapie erbracht wird (Bst. e).
24 Reihenfolge der Prämienermässigungen (Art. 90b)
Nach dem sich das Bundesgericht im Urteil 9C_599/2007 vom 18. Dezember 20075 unter anderem mit der Frage, der in Artikel 90b Buchstaben c und d KVV verordneten Reihenfolge der Ermässigungen für die Versicherungen mit wählbarer Franchise und bei eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer befasste, ist die Bestimmung anzupassen.
Die Abstufungen der Prämien für die Festlegung der Prämien der ordentlichen Versicherung haben zuerst zu erfolgen. Dabei handelt es sich um die Prämienermässigungen aufgrund der Prämienregionen (Art. 91 Abs. 1 und 2) und die altersabhängigen Prämienermässigungen (Art. 91 Abs. 3), welche in den Buchstaben a und b geregelt sind. In seinem Urteil bestätigt denn auch das Bundesgericht, dass die ordentliche Prämie diejenige sei, bei welcher die Reduktionen für das Alter und die Prämienregion berücksichtigt wurden.
Mit den Buchstaben c und d des Artikels wollte der Bundesrat die Reihenfolge der Rabattierungen zwischen Prämienermässigungen für die wählbaren Franchisen (Art. 95) und der Prämienermässigungen bei eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer (Art. 101) regeln. Das Bundesgericht hat dazu aber festgehalten, dass das Vorgehen des Bundesamtes, die zulässige Prämienermässigung für die eingeschränkte Wahl der Leistungserbringer in Prozenten der bereits auf Grund des Franchisenrabatts reduzierten Prämie zu berechnen und nicht in Prozenten der Prämie für die ordentliche Versicherung, einen Verstoss gegen Artikel 101 Absatz 3 KVV darstelle.
Zur Prämienermässigung bei Sistierung der Unfalldeckung (Art. 91a) hat sich das Bundesgerichtsurteil nicht geäussert. Der prozentuale Abzug bezieht sich gemäss dem Verordnungstext auf die Prämie mit Unfalldeckung (und nicht immer auf die ordentliche Versicherung, wie dies bei den Versicherungsformen nach den Artikeln 93-101 der Fall ist).
Da die Reihenfolge betreffend der Ermässigungen für die Buchstaben a, b und e des bisherigen Artikel 90b klar sind und die Buchstaben c und d aufgrund des Gerichtsurteils und der aktuellen gesetzlichen Situation nicht in einer Reihenfolge geregelt werden können, erübrigt sich eine Regelung zur Reihenfolge der Ermässigungen. Der Artikel 90b ist daher zu streichen.
5 http://www.bger.ch/de/index/juridiction/jurisdiction-inherit-template/jurisdiction-recht/jurisdiction-recht-urteile2000.htm