Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/113: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 147 Seiten
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längert werden konnen. Den Begründungen in den Vernehmlassungsunterlagen ist zu entnehmen, dass eine Wiederholung der Anordnung bei Patienten der Akut- und Übergangspflege ausgeschlossen sei. Es ist hier ein weiteres Beispiel, in welchem der Gesetzgeber in die Verantwortung des Arztes zur Anordnung von Behandlungen bzw. hier von Pflegeleistungen eingreift. Dies ist abzulehnen. Aufträge und Anordnungen nach Art. 6 Abs. 6 (Buchstabe a bis c) müssen verlängerbar sein, wenn der Einzelfall solche erfordert, um so beispielsweise eine Hospitalisierung zu vermeiden.
Schliesslich weist das SRK darauf hin, dass die Pflegebedarfsstufe SRK / CRS durch Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner besser beurteilt werden kann als durch Ärztinnen und Ärzte (Artikel 8, Absatz 4). Eine grundsätzliche ärztliche Verordnung ist sinnvoll, eine Bedarfseinstufung hingegen nicht.
Die Pflegeleistungen sind bezüglich besonderer Pflegesituationen Spitex CH (z.B. Palliativpflege und demenzielle Erkrankungen) so rasch als
möglich zu überprüfen: Die Pflegeleistungen zu Hause (ambulant)
und im Pflegeheim (Art.7 KLV) sollen gemäss Kommentar vom
18.12.2008 zur aktuellen Revision der KLV (Abschnitt 13) in einem späteren Zeitpunkt überprüft werden. Dabei soll insbesondere geklärt werden, ob die Bedürfnisse von pflegebedürftigen Personen, die Palliativpflege oder Pflege bei demenziellen Krankheiten benötigen, angemessen berücksichtigt werden und ob Anpassungen nötig sind. Die Neuregelung der Pflegefinanzierung bringt es mit sich, dass auch Pflegeleistungen, die durch eine schwere Akutkrankheit bedingt sind (z.B. Krebserkrankungen), nach zwei Wochen Pflege ausserhalb des Spitals nur noch nach den Regeln für die Langzeitpflege mit Patientenbeteiligung vergütet werden. Bei der ambulanten Langzeitpflege von Demenzkranken ergeben sich zudem höhere Patientenbeteiligungen, weil der Zeitaufwand aufgrund der Verwirrtheit der Pflegebedürftigen grösser ist.
Eine rasche Umsetzung der vorgesehen Überprüfung von Art. 7 KLV ist deshalb zwingend.
3 + KLV 8 Abs. 3 Ergänzung Spitex CH 3bis 3 Die Bedarfsabklärung erfolgt aufgrund einheitlicher Kriterien. Ihr Ergebnis wird auf einem einheitlichen Formular festgehalten.
Nicht nur für die Bedarfsabklärung bei Akut-und Übergangspflege, auch bei der Bedarfsabklärung für die Langzeitpflege ist ein heitliches Formular nötig.
KLV 8 Abs. 3bis
Das einheitliche Formular für die Bedarfsabklärung bei Akut-und Übergangspflege
Das einheitliche Formular wird explizit unterstützt.
3bis, Gerade auch aus den vorerwähnten Überlegungen heraus begrüsst santésuisse 4, 6, 7 santésuisse KLV Art. 8 Abs. 3bis:
Die Bedarfabklarung erfolgt (schweizweit) aufgrund einheitlicher Kriterien. santésuisse geht davon aus, dass die Tarifpartner diese Kriterien sowie das verlangte einheitliche Formular definieren werden. AIs Ergänzung beantragt santésuisse, dass im Falle einer Nicht-Einigung der Bundesrat oder allenfalls das Departement diese hoheitlich festlegt:
Abs. 3bis, letzter Satz: ,,Konnen sich Versicherer und Leistungserbringer nicht auf einheitliche Kriterien einigen, erlässt der Bundesrat die Kriterien. "
3bis Die Bedarfsabklärung der Akut-und Übergangspflege erfolgt
aufgrund einheitlicher Kriterien. Ihr Ergebnis wird auf einem einheitlichen Formular festgehalten. Wenn sich Versicherer und Leistungserbringer nicht auf einheitliche Kriterien einigen können, er-