Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/113: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 147 Seiten

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und Versicherer – geklärt werden müssen. Dies betrifft insbesondere die Restfinanzierung sowie den neuen Begriff der Akut- und Übergangspflege.

Die Kantone können die Anpassung ihrer gesetzlichen Grundlagen erst an die Hand nehmen, wenn die einschlägigen bundesrechtlichen Vorgaben bekannt sind. Sie müssen zuhanden der kantonalen Parlamente nicht nur die finanziellen Konsequenzen abschätzen können, sondern auch wissen, welche der nachfolgend beantragten Präzisierungen letztlich in der Verordnung fehlen und deshalb auf kantonaler Ebene zu klären und zu verankern sind. Dies betrifft insbesondere

− die normative Festlegung der von den Leistungserbringern in Rechnung gestellten Pflegekosten,

− die Definition der Akut- und Übergangspflege sowie

− die Durchsetzung des Tarifschutzes.

Die anschliessenden gesetzgeberischen Verfahrensschritte, die Vorbereitung der Umsetzung unter Einbezug aller involvierten Partner sowie die Bereitstellung der nötigen Finanzmittel durch die Kantone und Gemeinden nehmen auch bei einem ambitiösen Zeitplan zumindest ein Jahr in Anspruch. SH ersucht daher die Verwaltung, dem Bundesrat eine Inkraftsetzung per 1. Januar 2011 zu beantragen.

Da die neue Pflegefinanzierung für die rund 6'000 pflegebedürftigen Personen SG in den st. gallischen Pflegeheimen eine wesentliche Klärung und Verbesserung bringt, will SG die neuen Gesetzesgrundlagen selbstverständlich im Sinn der Betroffenen und geordnet umsetzen. Mit Blick auf die immense Mehrbelastung der Kantone ist es aus unserer Sicht allerdings zwingend, dass der Bund dazu ausreichend Zeit einräumt. lm SG wie auch in der Mehrheit der anderen Kantone besteht sehr grosser politischer, legislativer und finanzieller Regelungsbedarf. Die Umsetzung betrifft im Übrigen nicht nur die Kantone, sondern auch die politischen Gemeinden, die in etlichen Kantonen für die Hilfe und Pflege zu Hause wie auch für die Pflegeheime zuständig sind. Erfahrungsgemäss nehmen aufgrund der Tragweite auch beschleunigte Gesetzgebungs- und Budgetierungsprozesse zweieinhalb Jahre in Anspruch.

Des Weiteren gilt es zu bedenken, dass neu etlicher interkantonaler Regelungsbedarf entsteht. Bei den Ergänzungsleistungen begründet ein Heimeintritt keine neue Zuständigkeit, da dieser keine Wohnsitznahme nach sich zieht. Die Restfinanzierung der Pflegekosten ist ebenfalls nach Wohnsitz bzw. Herkunftskanton der Heimbewohnenden umzusetzen. Nur auf diese Weise kann gewährleistet werden, dass interkantonal keine falschen Anreize bezüglich Quantität und Qualität des Pflegeheimangebots geschaffen werden und jene Kantone finanziell das Nachsehen haben, die bedürfnisgerechte Angebote bereitstellen, die von auswärtigen Personen genutzt werden. Die Kantone haben deshalb die Regelung der Restfinanzierung, aber auch Fragen zur Wirtschaftlichkeit und Qualität aufeinander abzustimmen. Das Wohnsitzprinzip ist dazu zwingend auf Verordnungsstufe zu deklarieren (siehe Beilage). Vor diesem Hintergrund ist eine lnkraftsetzung der neuen Bestimmungen vor dem 1. Januar 2012 unter keinen Umständen umsetzbar.

La CDS observe que les projets se limitent à un minimum de dispositions. Il faut GDK / CDS d’une part s’en féliciter parce que les dispositions existantes ne sont ainsi pas modifiées davantage que nécessaire. Mais, d’autre part, de nombreuses questions de mise en œuvre restent ouvertes qui doivent dès lors être clarifiées par les cantons – partiellement par adaptation des bases légales cantonales avec référendum obligatoire, partiellement en accord avec ou après avoir consulté les prestataires et les assureurs. Cela concerne en particulier le financement résiduel et le nouveau concept de soins aigus et de transition. Pour les travaux préparatoires ainsi que pour l'adaptation des bases légales cantonales, les cantons ont besoin de connaître toutes les dispositions fédérales au niveau législatif et des ordonnances. Sur cette base, ils doivent à l’attention des parlements cantonaux non seulement pouvoir évaluer les conséquences financières, mais