Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/113: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 147 Seiten

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setzesänderung zu gewähren ist. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die notwendigen Gelder für das Jahr 2009 weder auf kantonaler noch auf kom-

munaler Ebene budgetiert sind und der Budgetierungsprozess 2010 sowie die

Finanzplanung 2011ff in sämtlichen Kantonen bereits angelaufen ist, womit

selbst eine lnkraftsetzung per 1. Janaur 2010 verfrüht ist.

GL stellt überdies fest, dass zahlreiche Umsetzungsfragen in Bezug auf die

Restfinanzierung und die Akut- und Übergangspflege offen sind, welche in der

Folge von den Kantonen - unter Anpassung der kantonalen Gesetzesgrundla-

gen aber auch nach Anhörung der Leistungserbringer und Versicherer - geklärt werden müssen. Der Kanton Glarus lebt mit seiner Landesgemeinde eine direkte Demokratie. Dieser traditionelle kantonale Gesetzgebungsprozess bedingt

jedoch eine zeitliche Vorlaufphase, die eine Umsetzung vor dem 1. Januar 2011 unmöglich macht.

Antrag

GL beantragt, die Neuordnung der Pflegefinanzierung nicht vor dem 1. Januar

2011 in Kraft zu setzen.

Prinzipiell begrüsst AI schlanke rechtliche Erlasse, die sich auf die Regelung AI des Notwendigen beschränken. Wir sind aber der Auffassung, dass durch das Ref. CDS Fehlen der genannten Punkte in den vorgelegten Entwürfen Rechtsunsicherheit entsteht. Ein sinnvoller Vollzug durch die Kantone wird unnötigeweise er-

schwert, da zu viele Umsetzungsfragen offen bleiben.

Realistisches Inkraftsekungsdatum

Die lnkraftsetzung soll nicht wie geplant per 1. Juli 2009 erfolgen, sondern erst

auf den 1. Januar 2011. Nur so erhalten die Kantone eine angemessene Frist,

um die Gesetzesänderungen regulatorisch und praktisch vorzubereiten.

Inkraftsetzung ZG

Angesichts der Tatsache, dass die neue Pflegefinanzierung nach Vorliegen der Ref. CDS definitiven Verordnungsbestimmungen umfassende Umsetzungsarbeiten erfordert, sowohl im Bereich der Gesetzgebung als auch in den Bereichen Statistik

sowie Leistungserfassung bei den Institutionen (v. a. Anpassung des bisherigen BESA-Systems an das vorgeschlagene zwölfstufige Abgeltungssystem), bean-

tragt ZG die Inkraftsetzung der neuen Pflegefinanzierung frühestens per 1. Januar 2011.

SO stellt fest, dass sich die Entwürfe auf ein Minimum an Bestimmungen be- SO schränken. Dies ist einerseits zu begrüssen, weil dadurch die bestehenden Be- Ref. CDS stimmungen nicht mehr als notwendig geändert werden. Anderseits bleiben

damit aber zahlreiche Umsetzungsfragen offen, welche nun von den Kantonen

geklärt werden müssen. Dies betrifft insbesondere die Restfinanzierung sowie

den neuen Begriff der Akut- und Übergangspflege. Für die Vorbereitungsarbei-

ten und die Anpassung der kantonalen gsetzlichen Grundlagen benötigen die

Kantone sämtliche Bestimmungen auf Bundesgesetzes und -verodnungsebene.

Die anschliessenden gesetzgeberischen Verfahrensschritte sowie die Umset-

zungsarbeiten unter Anhörung der Leistungserbringer, Gemeinden und weiterer Institutionen nehmen auch bei einem ambiziösen Zeitplan 1 bis 1 ½ Jahre in

Anspruch. Des Weiteren bewirkt die neue Pflegefinanzireung bei einer für die

OKP kostenneutralen Überführung Kostenverschiebungen von schätzungswei-

se 350 Mio. CHF zulasten der Kantone und Gemeinden. Die notwendigen Gel-

der sind für 2009 weder bei den Kantonen noch bei den Gemeinden budgetiert.

In Anbetracht dessen ist mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass eine kurzfristige Inkraftsetzung und Umsetzung der neuen Pflegefinanzierung nicht möglich sind. Da die Verordnungsentwürfe die meisten relevanten Fragestellungen nicht beantworten, ist eine ordentliche Umsetzung auch innert Jahresfrist nicht zu

bewerkstelligen. SO ersucht die Verwaltung daher, dem Bundesrat eine Inkraftsetzung frühesten per 1. Janaur 2011 zu beantragen. Sicher ist, dass die Kantone die Gesetzësänderungen unter keinen Umständen am 1. Juli 2009 werden umsetzen können.

Entrée en vigueur: La présente proposition s'applique à l'ensemble des textes VS réf. CDS