Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/113: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 147 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 55Fedlex · Ergebnisbericht
ont la compétence de reconnaître ou de fixer de façon contraignante les prix de pension facturés par les fournisseurs de prestations (base: 100% des coûts des soins).
Motif: Selon l'art. 25a al. 5 LAMal (nouveau), les cantons règlent le financement résiduel. Pour pouvoir définir la part résiduelle et donc régler le financement, les cantons doivent pouvoir reconnaître ou fixer de façon contraignante les prix de pension que les fournisseurs de prestations ont le droit de facturer. II convient de le consigner explicitement dans la OAMal.
Im Rahmen der Neuordnung der Pflegefinanzierung hat der Gesetzge- Gemeindeber in Art. 25 KVG festgehalten, dass die Kantone für die Regelung der verband Restfinanzierung zuständig sind. In der KVV ist deshalb klar zu regeln, dass die Kantone und ihre Gemeinden die Kompetenz haben, die von den Leistungserbringern in Rechnung gestellten Pflegetaxen anzuerkennen bzw. normativ festzulegen, um den «Rest» definieren zu können. Nur so kann die Restfinanzierung und die mögliche Überwälzung nicht gedeckter Pflegekosten auf die pflegebedürftigen Personen geregelt werden. Eine klare Regelung ist zentral, um in der Praxis die Kostenverteilung unter den verschiedenen Kostenträgern, zu denen auch die Gemeinden zählen, vornehmen zu können. Nur eine klare gesetzliche Regelung garantiert Rechtsicherheit in diesem Bereich.
Die Neuregelung der Pflegefinanzierung führt letztlich zur Mehrbelas- USS tung der Pflegebedürftigen. Sie haben neu zusätzlich zur jährlichen Franchise (Fr. 300.--) und Kostenbeteiligung (Fr. 700.--), mehrere tausend Franken an die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung anerkannten Pflegekosten zu zahlen. Nicht zu vergessen ist, dass Heimbewohnerinnen und –bewohner zu diesen Kosten auch die Tagestaxe von gut 120 Franken bezahlen müssen. Besonders betroffen sind chronischkranke Personen die keine Renten beziehen und somit auch keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben. Sie haben die Patientenbeteiligung vollumfänglich zu tragen und, falls ihre finanziellen Möglichkeiten dies nicht erlauben, werden sie gezwungen sein, Sozialhilfe zu beantragen. Die USS fordert deshalb, ergänzend zur prozentual festgelegten Patientenbeteiligung, eine in Franken festgelegte Obergrenze in der Höhe von maximal Fr. 7'100.--/Jahr.
Bei der Restfinanzierung, für deren Regelung die Kantone zuständig sind, fordert die USS die Vollkosten als Berechnungsbasis und für deren Berechnung, in der Verordnung festgelegte Rahmenkriterien. Auf keinen Fall darf die Hilflosenentschädigung zur Deckung der Restfinanzierung verwendet werden.
Die Kostenneutralität für die Krankenversicherer bei der Einführung der neuen Pflegefinanzierung hat das Parlament beschlossen und die Patientinnenbeteiligung auf maximal 20 Prozent des vom Bundesrat festgelegten Beitrags der Krankenversicherung an die höchste Pflegestufe (Tagesansatz) festgelegt. Das Parlament hat in diesem Zusammenhang von einer maximalen PatientInnenbeteiligung von jährlich 7'100 Franken gesprochen. Im vorliegenden Entwurf fehlt diese frankenmässige Obergrenze. Mit der gewählten Lösung ist es zudem möglich, dass SpitexpatientInnen bei hohem Pflegebedarf das Maximum der PatienInnenbeteiligung im Pflegeheim überschreiten können. Diese Schlechterstellung ist zu vermeiden.
Antrag
In Artikel 7 KLV ist eine Bestimmung aufzunehmen, mit welcher die maximale PatientInnenbeteiligung sowohl für den stationären wie auch für den ambulanten Bereich auf höchstens Fr. 7'100.— festegelegt wird. Dabei muss der bisherige Leistungsumfang beibehalten werden. Die Kantone sind verpflichtet die Restfinanzierung zu regeln. Dabei