Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/113: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 147 Seiten

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handelt es sich um die Kosten, die weder von den Versicherern noch von den PatientInnen übernommen werden müssen. Zur Bestimmung der Restkosten müssen die Vollkosten festgelegt werden. Die nötige Rechtssicherheit kann dabei nur gewährleistet werden, wenn die Kantone die betriebsnotwendigen Vollkosten nach einheitlichen Kriterien berechnen und festlegen. Unannehmbar wären 26 verschiedene Regelungen. Solche Kriterien fehlen in den vorliegenden Vernehmlassungsentwürfen.

Aus den Rahmenkriterien, welche analog zur „Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung― (VKL) zu gestalten sind, muss hervorgehen, welche betriebsnotwendigen Kostenarten bei der Berechnung der Vollkosten berücksichtigt werden dürfen. Dazu gehört die Kategorie branchen-und ortsübliche Löhne. Zudem ist die Rechtssprechung der letzten Jahre zur VKL zu berücksichtigen. Da die ambulanten Pflegeleistungen (Spitex) in der VKL nicht einbezogen sind, genügt diese allerdings nicht allein als rechtliche Grundlage.

Wichtig ist zudem, dass die gleiche Kostenbasis auch für die Verhandlungen der Pauschalen zwischen Versicherern und Leistungserbringern im Bereich der Akut-und Übergangspflege gelten.

Antrag

Zur Berechnung der Vollkosten sind im Sinne der gemachten Ausführungen Rahmenkriterien in der betreffenden Verordnung aufzunehmen. Zudem ist eine Bestimmung aufzunehmen, welche die gleiche Kostenbasis für den Bereich der Akut-und Übergangspflege gewährleistet.

Die Verpflichtung der Kantone, die Deckung der Restkosten zu regeln, CURAVIVA die weder von den Versicherern noch von den Bewohnern übernommen werden müssen (Art. 25a Abs. 5 KVG (neu)), bedingt eine

schweizweit identische Festlegung der Berechnungsgrundlagen der Vollkosten (100%).

Die nötige Rechtssicherheit für Versicherte und Leistungserbringer wie auch für die Kantone kann dabei nur gewährleistet werden, wenn die Beteiligten die Vollkosten der Pflege nach einheitlichen Kriterien berechnen, welche nicht interpretierbar sind. lm Rahmen einer gesamtschweizerischen Sozialversicherung sind 26 unterschiedliche Regelungen nicht annehmbar und müssen durch den Bundesrat verhindert und vermieden werden.

Aus den Rahmenkriterien, welche analog zur "Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung" (VKL) zu gestalten sind, muss zweifelsfrei hervorgehen, welche Kostenarten bei der Berechnung der Vollkosten berücksichtigt werden und welche nicht. Die Rechtssprechung der letzten Jahre zur VKL ist dabei zu berücksichtigen und in die Definition zu integrieren.

CURAVIVA beantragt eine eindeutige Präzisierung der vollen Kosten der Pflege, die schweizweite Verbindlichkeit hat

1 Die Kantone anerkennen im Sinne von Art. 25a Abs 5 des Gesetzes die durch die Leistungserbringer nach schweizweit einheitlicher Berechnungsart aus- und nachgewiesenen Pflegekosten als 100% und vereinbaren diese mit den Leistungserbringern.

2 Die nach Abs. 1 berechneten und anerkannten Pflegekosten stellen die Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit der Leistungsvergütung nach Art. 32 KVG und Art. 25a Abs. 5 KVG sicher.

3 Die Kantone stellen sicher, dass alle ausgewiesenen Pflegekosten