Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/113: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 147 Seiten

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H+ versteht unter den Pilotprojekten Versorgungsnetze zwischen in- und ausländischen Leistungserbringern. Die Verträge zwischen

schweizerischen Versicherungen und ausländischen Leistungserbringern fallen nicht darunter und sind nach wie vor von der Leistungserbringung in der sozialen Krankenversicherung nach KVG ausgeschlossen.

Wenn sowohl die Patientensicherheit als auch die Versorgungssicherheit garantiert, der Geltungsbereich sowie der Gerichtsstand geklärt und eine Begleitung und Evaluation vorhanden sind, dann unterstützt H+, dass die Pilotprojekte (Art. 36 KVV) fortgeführt werden.

Im Sinne einer Transparenz muss in der Verordnung klar geregelt sein, welchem Gesetz der Schweizer Patient bei einem stationären Aufenthalt im Ausland unterstellt ist und wer Weisungsbefugnis hat. Im Weiteren ist klarzustellen, welcher Gesetzgebung der ausländische Leistungserbringer untersteht und wie weit die schweizerische Gesetzgebung Anwendung findet. Aus unserer Sicht ist noch unklar, wie weit der Patient zu einem ausländischen Aufenthalt im Grundversicherungsbereich gezwungen werden kann. Unklar ist ebenfalls, welcher Gerichtsstand zuständig ist bei juristischen Auseinandersetzungen.

Die wissenschaftliche Begleitung und Evaluation, mit der qualitativ gleichwertige Angebote verglichen werden sollen, ist für H+ zentral. Die Ansprüche zum Beispiel an die Rehabilitation in der Schweiz werden durch die Einführung der DRG weiter ansteigen. Gerade in der Rehabilitation werden durch die Krankenversicherungen oft Low-cost Angebote im Ausland angepriesen, welche dann aber nicht für medizinisch anspruchsvolle Patienten geeignet sind. H+ wehrt sich gegen eine Entlastung der Krankenversicherungen zu Lasten der Patientinnen und Patienten durch internationale Kooperationen.

Im Weiteren müssen Datenschutzregeln und Regeln zum Umgang mit der zukünftigen Gesundheitskarte berücksichtigt werden.

Die Leistungsinanspruchnahme im Ausland muss den gleichen Versicherungsanforderungen genügen wie im Inland: Selbstbehalte und Franchisen müssen ebenso gelten. Und schliesslich dürfen die kantonalen Auflagen nicht höher sein als jene jenseits der Landesgrenzen. H+ Vorschläge

1. Die Durchführung von Pilotprojekten ist zeitlich zu befristen.

2. Gleiche Rechte und Pflichten von in- und ausländischen Leistungserbringern in den Pilotprojekten festlegen.

3. Keine Marktverzerrung im Inland (Kantonsgrenzen) durch Aufhebung der Landesgrenzen bei Pilotprojekten.

4. Die Bedingungen der Patientensicherheit und der Versorgungssicherheit festlegen.

5. Den Geltungsbereich und Gerichtsstand klären und festlegen.

6. Die Pilotprojekte begleiten und evaluieren.

7. Den Datenschutz dem Schweizer Standard entsprechen und die Gesundheitskarte berücksichtigen.

8. Der Selbstbehalt und die Franchise gemäss KVG gelten auch für die Pilotprojekte.

Wie bereits anlässlich der Einführung der Pilotprojekte angemerkt, lehnt pharmaSuisder Schweiz. Apothekerverband die Kostenübernahme für Leistungen, se die im Ausland erbracht werden, ab, solange nicht dieselben Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen für Leistungserbringer im Ausland gelten. Ohne die Einhaltung dieser Bedingungen liegt aus unserer Sicht eine Inländerdiskriminierung vor, die mit den Grundsätzen unserer Verfassung nicht vereinbar ist. Selbstverständlich gilt unser Vorbehalt nicht für Leistungen, die im Ausland aufgrund einer Notsituation erbracht werden müssen.