Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/113: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 147 Seiten
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ChiroSuisse erachtet die Neuregelung und die Gültigkeitsdauer der Pi- ChiroSuisse lotprojekte sowie die zugehörige Übergangsbestimmung als zweck-
mässig. ChiroSuisse ist der Auffassung, dass mit den Nachbarstaaten
die Einräumung von Gegenrechten vereinbart werden muss. Zurzeit
besteht eine Einbahnstrasse zugunsten der ausländischen Leistungs-
erbringer, welche schweizerischen Interessen entspricht.
SW!SS REHA begrüsst grundsätzlich die Verlängerung der Dauer der Swiss Reha Pilotprojekte für die Kostenübernahme für Leistungen im Ausland.
Wichtig erscheint ihnen, dass es in den Pilotprojekten gelingt, in Bezug
auf die Leistungen und Kosten der Rehabilitation in den drei Regionen
eine echte Vergleichbarkeit herzustellen. Ansonsten ist zu befürchten,
dass ein ungerechtfertigter Preisdruck entsteht, welcher sich negativ
auf die Qualität der Behandlung in der Schweiz auswirken könnte.
Zentral ist für SW!SS REHA ausserdem, dass im Falle einer Öffnung
der Landesgrenzen nach Abschluss der Pilotprojekte die Grenzöffnung
für alle Länder und ihre Institutionen dieselben Chancen für eine grenz-
überschreitende Versorgung bietet.
Nachdem in den vergangenen zwei Jahren beim ersten Pilotprojekt PULSUS (Basel) offenbar kein Erfolg feststellbar ist bzw. das Projekt keinem Be-
darf entspricht, erscheint es PULSUS als Zwängerei, die Projektdauer
zu verlängern und zugleich auch in der Ostschweiz ein neues, ähnli-
ches Projekt anlaufen zu lassen. Die vorgesehenen Änderungen sind
deshalb abzulehnen. Das Pilotprojekt Basel soll auf 31. Dezember
2009 befristet bleiben. Weiter ist davon abzusehen, in der Ostschweiz
ein ähnliches Projekt zu beginnen.
Änderung wird ausdrücklich begrüsst. santésuisse
Sie haben grundsätzlich nichts dagegen, wenn Projekte in Zusammen- SPO
arbeit mit dem Ausland durchgeführt werden. Aber es ergeben sich da-
durch Probleme, die in der Verordnung noch geregelt werden müssen.
1. PatientInnen dürfen von den Krankenkassen nicht gezwungen
werden, sich im Ausland therapieren zu müssen. Vor allem bei
der Rehabilitation sind uns solche Fälle bekannt.
2. Der Gerichtsstand, besonders bei Sorgfaltspflichtverletzungen,
ist nicht definiert. Es ist schon schwierig genug die Rechte der
PatientInnen in der Schweiz geltend zu machen. Um vieles
schwieriger wird es, wenn eine nicht lege artis durchgeführte
Behandlung im Ausland stattfand.
3. Wer muss die Repatriierungskosten übernehmen, wenn eine
Patientin/ein Patient im Ausland stirbt?
Viele Probleme im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit mit den
Nachbarländern sind noch nicht gelöst.
Art. 52a
Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs
Die Ergänzung durch diesen Artikel und somit die Gleichbehandlung BE renvoi von Physio- und Ergotherapie ist sinnvoll und richtig. CDS Aus Sicht der EDU-CH besteht hier eine Gefahr der unerwünschten EDU / UDF Mengenausweitung und Kostenexplosion im Bereich Physiotherapie.
Die EDU-CH fordert hier eine strikte Beschränkung auf lediglich vom
Arzt verordnete Physiotherapien, welche in einem direkten Zusammen-
hang mit dem Heilungs- und Genesungsprozess stehen.