Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/113: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 147 Seiten
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Organisationen der Physiotherapie werden zugelassen, wenn sie: a…./ CURAVIVA b…./ c…./ d…./ e….
f. Organisationen der Physiotherapie können insbesondere auch Institutionen des Fachbereiches Kinder und Jugendliche sein, sofern sie medizinisch-therapeutische Massnahmen anbieten, durchführen und für diese Massnahmen über eine kantonale Bewilligung verfügen.
Mit Art. 52a bis e einverstanden
Institutionen für Kinder und Jugendliche müssen neu die Möglichkeit haben, als Organisation der Physiotherapie zugelassen zu werden,
damit sie die medizinischtherapeutische Versorgung der BewohnerInnen sicherstellen können. Deshalb beantragen wir einen zusätzlichen Abs. 52 f……..
Die Anpassungen in der Verordnung über die Krankenversicherung EVS / ASE (KVV) Art. 52a für die Organisation der Physiotherapie an die geltende Praxis begrüsst der EVS. Wir beantragen jedoch, dass diese Praxis, die wie im Kommentar richtig erwähnt für die Pflege und Ergotherapie bereits moglich ist, auch auf die Ernahrungsberatung ausgeweitet wird. Angestellte Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen sind die Rea- physioswiss lität. lm vom Bundesrat genehmigten Tarifvertrag zwischen physioswiss und santésuisse/ZMT/MTK/lV/MV ist der Angestelltenstatus von Physiotherapeuten in Privatpraxen festgelegt. Der Status des angestellten Physiotherapeuten (auch ausserhalb der Weiterbildung zur Erlangung der Selbständigkeit) wird seit über 10 Jahren gelebt und ist eine langjährig geltende Praxis aufgrund des tripartiten Tarifvertrages, aus diesem Grunde wird es auch keine Mengenausweitung geben.
Ein Systemwechsel würde dazu führen, dass Physiotherapeutlnnen unnötigerweise in die unternehmerische Selbstandigkeit gezwungen würden. Die Gründe, warum eine Physiotherapeutin oder ein Physiotherapeut nicht selbstständig erwerbend sein möchte oder kann,
sind vielfältig: erhöhter Administrationsaufwand, Vermeidung von Praxispartnerschaften, Wunsch nach Teilzeitarbeit oder geregelter Arbeitszeit, fehlendes Startkapital oder das unternehmerische Risiko.
Die Zulassung von ,,Organisationen der Physiotherapie" ist nichts Neues. Das KVV kennt sie für die Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Art. 51 KVV) sowie für die Organisationen der Ergotherapie (Art. 52 KW). Auch im Falle der Physiotherapie handelt es sich um gewachsene Strukturen, die erhalten werden sollten.
Es wäre deshalb auch sinnvoll, die Legiferierung und Umsetzung an diese beiden Leistungserbringergruppen anzugleichen. Bei der Definition von ,,Organisationen" geht der Schweizer Physiotherapie Verband davon aus, dass hier sämtliche gesellschaftsrechtlichen Formen der Organisationen von persönlichen und juristischen Personen möglich sind.
Die Anpassungen in der Verordnung über die Krankenversicherung SVBG / FSAS (KVV) Art. 52a für die Organisation der Physiotherapie an die geltende Praxis begrüsst der SVBG. Der SVBG beantragt jedoch, dass diese
Praxis, die wie im Kommentar richtig erwähnt für die Pflege und Ergotherapie bereits möglich ist auch auf die Ernährungsberatung ausgeweitet wird.
santésuisse unterstützt grundsätzlich die Änderung der Krankenver- Santésuisse sicherungsverordnung (Art. 52a) betreffend der Zulassung von Organisationen der Physiotherapie. Dies allerdings unter der Voraussetzung, dass Art. 52a lit. c wie folgt ersetzt wird:
"ausschliesslich Fachpersonen beschäftigen, welche die Bedingungen gemass Art. 47 lit. a KW erfüllen".
Diese Änderung ist unserer Ansicht notwendig, da sonst ein Unter-